Polizei warnt Eltern

Wenn Halloween-Streiche vor Gericht enden können

Kärnten
30.10.2025 15:30
Porträt von Kärntner Krone
Von Kärntner Krone

Was in launigen Hollywood-Filmen als lustige und harmlose Halloween-Streiche dargestellt wird, kann zu schweren rechtlichen Problemen führen. Denn die Grenze zur Sachbeschädigung ist schnell überschritten.

„Süßes oder Saures“. Unter diesem Motto ziehen auch in Kärnten immer mehr Kinder und Jugendliche zu Halloween, am 31. Oktober, verkleidet von Haus zu Haus, um Süßigkeiten und mehr zu ergattern. Und falls sie leer ausgehen, nehmen manche das „Saure“, einen bösen Streich, vielleicht zu ernst. Doch das kann auch zu schweren rechtlichen Problemen führen.

„Nicht alles, was ein ‚harmloser Streich‘ sein soll, ist auch erlaubt“, warnt die Polizei. „Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle stellen Straftaten dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden.“

Klare „Halloween“-Straftaten

  • Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
  • Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
  • Das Zerstören von Blumenbeeten
  • Das Auskippen von Mülltonnen
  • Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn diese keine Süßigkeiten oder Geld herausgeben
  • Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
  • Lärmbelästigungen

Deshalb sind auch zu Halloween vermehrt Streifen unterwegs: „Um bei möglichen Strafrechtsdelikten einzuschreiten.“ Und selbst wenn der junge Täter noch nicht strafrechtlich belangt werden kann, stehen zivilrechtliche Folgen im Raum. „Beschädigte können die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen“, so die Polizei. „Zudem erfolgt ein Bericht an die zuständige Jugendwohlfahrt.“

Ausgangszeiten ohne Aufsichtsperson

  • Bis 14 Jahre: zwischen 5 und 23 Uhr
  • Bis 16 Jahre: zwischen 5 und 1 Uhr

Daher sollten Eltern vor dem Streifzug auf der Jagd nach Süßem mit den Kindern ein klärendes Gespräch führen. „Sinnvoll ist es, sich mit den Kindern zu überlegen, wann sie mit wem bis wann unterwegs sein dürfen und was erlaubt ist und was nicht“, rät die Polizei.

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