Selbstbehalte statt Gratis-Service mit dem Rettungswagen: Angesichts leerer Kassen gelten ab 1. Juli neue Regeln der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK). Auch Tiroler Ärzte und Spitäler erhielten nun die Details.
Die Oma muss dreimal wöchentlich zur Dialyse, das Kind nach einer Sportverletzung liegend zur Therapie – dieser Tage informierte die ÖGK darüber, welche Beförderungsleistungen weiter gratis sind und in welchen Fällen Selbstbehalte gelten.
Im aktuellen Schreiben an die tirol kliniken, das der „Krone“ vorliegt, spricht die ÖGK von „sozial verträglichen Kostenanteilen“. „Diese Maßnahmen sind nötig, um weiter eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen zu können“, schreibt Thomas Lechner, der bei der ÖGK den zuständigen Fachbereich leitet.
Rezeptgebühr bzw. doppelte Rezeptgebühr zu zahlen
Für Krankenbeförderung mit Taxi oder Fahrtendienst gilt nun eine Eigenleistung von 7,55 Euro (Höhe der Rezeptgebühr) pro Fahrtstrecke.
Für Krankentransporte mit diversen Rettungsorganisationen sind 15,10 Euro (Höhe der doppelten Rezeptgebühr) zu berappen. In vielen Fällen sieht die ÖGK von einer Kostenbeteiligung weiterhin ab:
Hintergrund sind die Sparmaßnahmen, die von der ÖGK-Hauptversammlung Ende April beschlossen wurden. Damit soll das Minus von derzeit rund 900 Millionen Euro auf rund 250 Millionen Euro reduziert werden. Inkludiert in das Paket sind z.B. auch Bewilligungspflichten für MRT-Untersuchungen oder Physiotherapie.
Angesichts der stark gestiegenen Zahlen im Transportbereich bitten wir Sie, bei der Ausstellung von Transportanweisungen besonders auf den Gesundheitszustand der Patienten zu achten.
Thomas Lechner, ÖGK
„Transport nur nach sorgfältiger Abwägung“
Zurück zu den Beförderungsrichtlinien: Im Schreiben an die tirol kliniken wird auf eine restriktive Handhabung gedrängt: „Angesichts der stark gestiegenen Zahlen im Transportbereich bitten wir Sie, bei der Ausstellung von Transportanweisungen besonders auf den Gesundheitszustand der Patienten zu achten. Eine Transportanweisung sollte nur nach sorgfältiger und gewissenhafter Abwägung hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit ausgestellt werden.“ Voraussetzung sei eine Gehunfähigkeit.
Gehunfähigkeit ist genau definiert
Als gehunfähig gilt, wer aufgrund einer Erkrankung oder Behinderung selbst mit Unterstützung einer Begleitperson nicht in der Lage ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen. Beispiele für eine medizinische Begründung der Gehunfähigkeit sind angeführt: Rollstuhlfahrer, schlechter körperlicher Zustand mit Schwäche, Schwindel, Sturzneigung usw., Gipsruhigstellung des Beines notwendig, medizinisch erforderliche Beinentlastung (z.B. bei Knochenmarksödem), starker Belastungsschmerz am Bein nach Verletzungen, Infektionsgefahr bei Abwehrschwäche (etwa nach Organtransplantationen). Überall wird nun genau(er) hingeschaut ...
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