Der Betreiber des Mastbetriebes hatte seine Schweinezucht im Ortszentrum im Jahr 2007 von 200 auf 820 Tiere ausgeweitet. Den Ausbau ließ er baubehördlich genehmigen - eine gewerbebehördliche Bewilligung, die stärker auf die Anrainerrechte abzielt, gab es nicht und war auch nicht notwendig. Die Geruchsbelästigung stieg und machte den Anrainer wie auch einem Wirt, dessen Gasthaus unweit des Mastbetriebs steht, schwer zu schaffen. Die Betroffenen klagten daraufhin den Betreiber der Schweinezucht auf Unterlassung, das Verfahren ging durch mehrere Instanzen.
Gastwirt hatte mit Umsatzeinbußen zu kämpfen
Dass die Geruchsbelästigung "geeignet ist, auf das Wohn-, Ess- und Sozialverhalten der Anrainer Einfluss zu nehmen", "die medizinisch tolerierbaren Geruchshäufigkeiten in der Umgebung seit dem Umbau mehrfach überschritten" wurden und es beim Gastgartenbetrieb zu Umsatzeinbußen kam, stellten die Vorinstanzen zwar fest. Der Betreiber der Schweinezucht ging jedoch in Revision, weil gegen eine "behördlich genehmigte Anlage" zwar auf Schadenersatz, nicht aber auf Unterlassung geklagt werden könne.
Nach sechs langen Jahren können die Betroffenen nun endlich in jeder Hinsicht aufatmen, denn der OGH folgte dieser Ansicht nicht. Als Begründung für seine Entscheidung erklärte das Gericht, dass es sich bei dem Schweinemastbetrieb eben nicht um eine behördlich genehmigte Anlage handle. Der Betreiber muss nun den Schweinegeruch reduzieren.
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