Die Möglichkeit, in Privatkonkurs zu gehen, wurde 1995 geschaffen, um auch Privatpersonen die Möglichkeit zu geben, wirtschaftlich noch einmal neu zu beginnen. Der Schuldner erhält dabei die Möglichkeit, sich aus eigener Kraft unter höchstmöglicher Anstrengung aus seiner finanziellen Notsituation zu befreien.
Außergerichtlicher Ausgleich
Eine Option ist dabei der so genannte außergerichtliche Ausgleich. Da bei dieser Lösung kein Gerichtsverfahren angestrengt wird, fallen auch keine Verfahrenskosten an, welche die Zahlungen an die Gläubiger schmälern. Allerdings müssen alle Gläubiger dem Ausgleich geschlossen zustimmen. Die Forderungen der Gläubiger werden entsprechend der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf ein akzeptables Maß gekürzt. Bei Zustimmung und fristgerechter Zahlung erlöschen die Restschulden und die Exekutionstitel der Gläubiger verlieren mit der letzten Rate ihre Gültigkeit.
Schuldenregulierung
Ist ein außergerichtlicher Ausgleich nicht möglich, wird das Schuldenregulierungsverfahren beantragt. Der Schuldner stellt einen Antrag zur Verfahrenseröffnung, längstens 60 Tage nach Feststellung der Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner muss dabei nachweisen, dass ein außergerichtlicher Ausgleich nicht möglich ist, ein Vermögensverzeichnis sowie einen zulässigen Zahlungsplan vorlegen und ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung beantragen. Das Verfahren kann aber auch von Gläubigerseite beantragt werden.
Wie geht es weiter?
Zwei Monate nach Antragstellung findet die erste Verhandlung statt. Hier wird die Berechtigung der Forderungen geprüft. Zu dieser Verhandlung muss der Schuldner persönlich erscheinen, da sein Konkursantrag sonst als zurückgezogen gilt. Insgesamt dauert das Verfahren zwei bis sechs Monate, es kann aber auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.
Mit Konkurseröffnung wird zusätzlich ein Verbot für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte bzw. zum Leisten von Zahlungen erlassen. Sobald der Konkurs aufgehoben wird, weil ein gültiger Zahlungsplan oder Sanierungsplan bzw. ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung erstellt wurde, sind die Einschränkungen des Schuldners aufgehoben.
Der Sanierungsplan
Im Sanierungsplan wird eine Mindestquote von 20 Prozent, zahlbar innerhalb von zwei bis längstens fünf Jahren, festgelegt. Er muss von Gläubigermehrheit angenommen und vom Gericht bestätigt werden. Mit Ausbezahlung des Sanierungsplans ist der Schuldner von der Restschuld befreit. Entspricht der Sanierungsplan nicht den Zahlungsmöglichkeiten des Schuldners, kann er vom Gericht oder von den Gläubigern abgelehnt werden.
Der Zahlungsplan
Beim Zahlungsplan kann der Schuldner eine frei wählbare Quote vorschlagen, welche zumutbar erscheinen muss. Die Zahlung kann auf Raten innerhalb von maximal sieben Jahren erfolgen. Die übrigen Schulden erlöschen dann.
Das Abschöpfungsverfahren
Kommt kein Zahlungsplan zustande, greift das Abschöpfungsverfahren. Hier gibt es keine vorbestimmte Quote, die Gläubiger müssen die gerichtliche Entscheidung akzeptieren. Während einer Dauer von sieben Jahren verpflichtet sich der Schuldner, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es werden dabei alle pfändbaren Teile des Einkommens an einen Treuhänder abgetreten (auch Erbschaften und Schenkungen). Die Beträge werden dann jährlich an die Gläubiger verteilt. Wenn am Ende der sieben Jahre mindestens zehn Prozent der Forderungen beglichen und die Verfahrenskosten abgedeckt wurden, erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Ist dies nicht der Fall, kann das Gericht die Frist um drei Jahre verlängern.
Generell ist eine Restschuldbefreiung auch schon nach drei Jahren möglich, wenn der Schuldner 50% seiner Forderungen beglichen hat. Bei Scheitern des eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung ist die Schuldnerin/der Schuldner zehn Jahre für ein neuerliches Zahlungsplanverfahren und 20 Jahre für ein neuerliches Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung gesperrt. Dies hat zur Folge, dass die alten Schulden samt Zinsen wieder aufleben und die Schuldnerin/der Schuldner von Neuem exekutiert werden kann.
Worüber man sich im Klaren sein sollte…
Generell ist zu sagen, dass der Privatkonkurs wirklich der letzte Ausweg sein sollte. Der Antragsteller ist in Bezug auf die Bonität gebrandmarkt und hat nahezu keine Möglichkeit, seinen Zahlungsverpflichtungen normal nachzukommen: Die Möglichkeit eines Kontowechsels ist stark eingeschränkt, Bankomatkarten werden in den meisten Fällen entweder sofort eingezogen oder nur noch mit sehr kleinen Limits auf Habenbasis vergeben. Überziehungsmöglichkeiten werden nicht mehr eingeräumt. Kreditvergaben sind auch in der Zukunft nicht mehr möglich.
Auch ist der Zeitraum zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und Eröffnung des Konkursverfahrens so gestaltet, dass der Schuldner keine Zahlungen mehr über sein Konto selbst durchführen kann, solange es keinen gerichtlichen Beschluss hinsichtlich der Verfügungsmöglichkeiten gibt. Abgesehen davon, dass für etliche Jahre ein Leben am Existenzminimum geführt werden muss, da sämtliche verwertbaren Vermögenbestandteile im Zuge des Verfahrens liquidiert werden. Merkt man daher, dass die finanzielle Situation sich zusehends verschärft, sollte man rechtzeitig das Gespräch mit seiner Bank oder einer Schuldnerberatungsstelle suchen, um einen Ausweg zu finden.
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