Wenn die Vorfreude auf eine neue Wohnung schon groß ist, drohen oft böse Überraschungen bei der Übergabe der alten Mietwohnung. Worauf Mieter hier achten sollten und wie sie sich gegenüber dem Vermieter behaupten können, erklärt Konsumentenschutz-Experte Herbert Erhart.
Immer wieder kommt es beim Auszug aus einer Mietwohnung zu Konflikten zwischen Vermieterin bzw. Vermieter und Mieterin bzw. Mieter. Oft geht es dabei um Schäden oder (übermäßige) Abnützung in der Wohnung - und die Frage, ob Mieterin oder Mieter überhaupt dafür verantwortlich sind und mit ihrer Kaution dafür geradestehen müssen.
Zustand mit Fotos dokumentieren
Um solchen Streitfällen vorzubeugen, sollte der Zustand der Wohnung bereits vor der Übergabe an den Mieter bzw. die Mieterin dokumentiert werden, am besten samt Fotos. Beim Auszug sollten Mieterin und Mieter nochmals die Wohnung fotografieren - um zu belegen, ob bzw. welche Beschädigungen von ihnen stammen.
„Ausmalklauseln“ sind gesetzwidrig
Laut Gesetz hat die Mieterin bzw. der Mieter den Mietgegenstand in gleich gutem Zustand zurückzugeben. Gebrauchsspuren einer durchschnittlichen Abnutzung sind von Vermieterseite hinzunehmen. Häufig finden sich in Mietverträgen Klauseln, wonach die Mietpartei bei Beendigung des Mietvertrages zum Neuausmalen verpflichtet wird. Diese „Ausmalklauseln“ sind aber gesetzwidrig. Eine Haftung besteht nur für überdurchschnittliche Abnutzung oder in Fällen, wo die ursprünglich weiße Wandfarbe durch grelle Farben ersetzt wurde.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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