OLG zur Causa Erl

Kein Schadenersatz, Bauern sind erleichtert

Tirol
31.01.2024 19:00

Eine Wanderin (70) starb vor fünf Jahren bei einer Kuhattacke auf dem Kranzhorn in Erl. Es folgte eine jahrelange juristische Aufarbeitung. Nun entschied das Oberlandesgericht (OLG), dass der Bauer keinen Schadenersatz leisten muss.

Die Tragödie passierte am 7. Juni 2017 – die „Krone“ berichtete mehrfach: Eine 70-Jährige wanderte mit ihrer Cousine und einem kleinen Hund auf das Kranzhorn bei Erl. Hinter einem Hügel standen sie plötzlich vor Mutterkühen, die sofort angriffen. Der 70-Jährigen gelang es nicht mehr, ihren Vierbeiner abzuleinen, sie starb trotz rascher Hilfe des Almwirtes und einer Heli-Crew.

Wie muss abgezäunt und gewarnt werden? Auch darum ging es bei den Verfahren.
Wie muss abgezäunt und gewarnt werden? Auch darum ging es bei den Verfahren.(Bild: Kanzlei Lorenz & Strobl)

Seit Mittwoch ist nun das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck rechtskräftig. Das Zivilverfahren gegen den Almbauern ist nach über sechs Jahren abgeschlossen, er muss keinen Schadenersatz leisten.

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Diese Entscheidung ist richtungsweisend für die Almwirtschaft und bestätigt einmal mehr den Grundsatz, dass Almgebiete grundsätzlich nicht abzuzäunen sind.

Josef Hechenberger, Präsident der Landwirtschaftskammer Tirol

Gegen Pflicht zum Abzäunen
Für Tirols Landwirtschaftskammerpräsident Josef Hechenberger ist die gerichtliche Entscheidung wichtig für die Almwirtschaft: „Trotz der tragischen Umstände ist dieses Urteil zu begrüßen. Diese Entscheidung ist richtungsweisend für die Almwirtschaft und bestätigt einmal mehr den Grundsatz, dass Almgebiete grundsätzlich nicht abzuzäunen sind.“

Bei Prozess rund 260.000 Euro gefordert
Es ging um rund 260.000 Euro - etwa Schockschaden, Trauerschmerzensgeld, Begräbniskosten und sonstige Folgekosten für die Familie. Dies listete Martin J. Moser, der Anwalt der Angehörigen, auf.

Die nunmehrige Entscheidung gegen einen Schadenersatz fiel, obwohl noch „altes“ Recht galt. Erst seit 2019 wurde die Bestimmung zur Tierhalterhaftung geändert: Eine „erwartbare Eigenverantwortung“ der Besucher von Almen und Weiden wurde damals verankert.

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