Wiederholt legte ein Steirer unmögliches Verhalten im Pflegeheim seiner Frau an den Tag. Bis die Betreiberin ein Hausverbot aussprach. Seine Frau durfte er nur noch unter bestimmten Bedingungen sehen. Das geht laut Obersten Gerichtshof aber nicht!
Es war schon einiges, was sich das Pflegeheimpersonal gefallen lassen musste. Immer wieder fiel der Ehemann einer Bewohnerin negativ auf. Es gab wiederholte Beschimpfungen der Pfleger, Überschreitung der Besuchszeiten, Missachtung der Corona-Regelungen, sogar einen Schlag auf die Schulter musste eine Pflegekraft einstecken.
Die Betreiberin sah sich gezwungen, ein Hausverbot über den Mann zu verhängen. Seine Ehefrau durfte er nur maximal 90 Minuten im Foyer des Pflegeheimes zwischen 9 und 12 Uhr nach telefonischer Voranmeldung besuchen.
Bedürfnis den Ehemann zu sehen überwiegt
So einfach geht das aber nicht, beschließt der Oberste Gerichtshof. Zwar dürfe die Pflegeheimbetreiberin sehr wohl ein Hausverbot verhängen, in dem Fall müsse man aber auch Rücksicht auf die Interessen der Bewohnerin nehmen. Und diese würden laut der OGH-Entscheidung überwiegen.
Die Einschränkung des Persönlichkeitsrechts eines Pflegeheimbewohners auf Kontakt mit seinen Familienangehörigen im Weg eines Hausverbots kommt zwar in Ausübung des Hausrechts grundsätzlich in Betracht, erfordert aber eine umfassende Interessenabwägung.
Auszug aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
Es bestünde in dem Fall keine Möglichkeit auf ein Treffen der Eheleute außerhalb des Heims - der Kontakt sei aber ein Persönlichkeitsrecht der Frau. Ihr Ehemann darf sie also weiterhin zu den regulären Zeiten besuchen. Schlechtes Benehmen hin oder her ...
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