Snowboarderin starb

Prozess nach Todesdrama mit Pistenraupe in Tirol

Tirol
14.02.2023 07:02

Der tragische Tod einer deutschen Snowboarderin (29) im Dezember im Skigebiet Mayrhofen im Tiroler Zillertal wird am 10. März am Landesgericht Innsbruck aufgerollt. Es geht um den Verdacht der grob fahrlässigen Tötung, die Anklage spricht von Fehlern des Pistenraupenfahrers (61). Er gilt als langjähriger, vorsichtiger Mitarbeiter.

Entsetzlich für alle Beteiligten war die tödliche Kollision der deutschen Snowboarderin mit einer Pistenraupe im Skigebiet Mayrhofen  – die „Krone“ berichtete. Bei allen Emotionen geht es nun um die strafrechtliche Aufarbeitung der Geschehnisse vom 7. Dezember 2022. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck teilte auf „Krone“-Anfrage mit, dass gegen den einheimischen Lenker (61) der Pistenraupe Anklage wegen grob fahrlässiger Tötung erhoben wurde.

Anklage: Über Piste ohne akustischen Alarm
In der Anklage ist von einem verhängnisvollen Fehlverhalten des Raupenfahrers die Rede. Konkret heißt es: „Dem 61-Jährigen wird vorgeworfen, dass er ohne betriebliche Notwendigkeit und ohne akustischen Alarm während dem laufenden Pistenbetrieb vom linken Pistenrand zum rechten Pistenrand gefahren ist, wobei seine Sicht durch eine auf der Raupe aufgeladenen Schneekanone eingeschränkt war, sodass es passieren konnte, dass er die Snowboarderin übersehen hat.“ Wie die Ermittlungen ergaben, war die Frau kurz zuvor unglücklich zu Sturz gekommen.

Die Verhandlung ist für den 10. März anberaumt. Der Strafrahmen reicht bis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, was bei geständigen und bis dahin unbescholtenen Angeklagten kaum ausgeschöpft wird. Auch der 61-Jährige litt und leidet psychisch an den Folgen des tödlichen Dramas.

Bergbahn: „Persönliche Entscheidung des Fahrers“
Die Mayrhofner Bergbahnen hatten in den Tagen nach dem Unglück betont, dass es sich um einen langjährigen, erfahrenen und als äußerst vorsichtig bekannten Mitarbeiter handle. Es hieß aber auch: „Die Fahrt war eine persönliche Einzelentscheidung des Mitarbeiters, für die es keine Anordnung gab.“ Die Alpinpolizei hatte schon in ersten Ermittlungen festgestellt, dass eine Pistenraupenfahrt während des Skibetriebes nicht erlaubt sei.

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