Die Kammer der Mediziner scheiterte mit einer Klage beim Obersten Gerichtshof. Das Gesundheitsportal verletzt nicht das Grundrecht auf Datenschutz und die Bewertungen sind als Meinungsfreiheit zu sehen.
Mundpropaganda ist das eine, Empfehlungen im Internet das andere - wenn es doch um so etwas Heikles wie ärztliche Betreuung geht. Seit mehr als 10 Jahren bietet „DocFinder“ eine Plattform für und über Ärzte, die von Patienten auch mit Sternen „benotet“ werden. Das passte einer Augenärztin nicht, die gemeinsam mit der Ärztekammer klagte - obwohl die Medizinerin ausgezeichnete Bewertungen aufwies! Sie forderte, nicht nur ihren Eintrag auf der Ärzte-Suchmaschine zu löschen, sondern auch von all jenen, die nicht explizit einer Verwendung zugestimmt hätten.
Widerspricht nicht Grundrecht auf Datenschutz
Doch der Oberste Gerichtshof entschied in letzter Instanz: Das Sammeln und Verarbeiten öffentlicher Daten - etwa Ordinations-Öffnungszeiten und angebotener Krankenkassen - widerspricht nicht dem Grundrecht auf Datenschutz. Und auch die Äußerungen subjektiver Meinungen nach Praxisbesuchen von Patienten auf dem Portal sind zulässig, weil im Sinne der Meinungsfreiheit. Insgesamt überwiegen also Patienten-Interessen.
In einem weiteren Fall ließ eine Kinderärztin ihren Namen als Marke schützen und sieht in der Nennung im Gesundheitsportal eine Markenschutzverletzung. Hier entschied das OLG gegen sie, allerdings noch nicht rechtskräftig.
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