Ein tierisch-exotischer Fall beschäftigte jüngst das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht. Dort wehrte sich der vorübergehende Halter eines angeblich überraschend „zuagroasten“ Tapirs gegen eine Strafe der BH Vöcklabruck, die ihm 1200 Euro zu zahlen aufgebrummt hatte.
Der Grund für die Strafe: Er hielt das sonst in tropischen Wäldern lebende Säugetier daheim im Privatbereich und verletzte dadurch tierschutzrechtliche Bestimmungen. Das bestritt er auch gar nicht, allerdings seien es nur ein paar Tage quasi „Genesungsurlaub“ für das erschöpfte Tier gewesen, das von einem rumänischen Zoo an sich zu einem tschechischen vermittelt worden sei. Der Transport nach Österreich sei „grundsätzlich ohne sein Zutun“ erfolgt.
Ein Drittel der Strafe erlassen
Trotzdem wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde des Mannes gegen die Geldstrafe dem Grunde nach ab, weil er jedenfalls gegen die tierschutzrechtlichen Bestimmungen verstoßen habe: „Abgesehen davon, dass Tapire schon grundsätzlich nicht außerhalb von Zoos oder wissenschaftlichen Einrichtungen gehalten werden dürfen, sind sie den gesetzlichen Bestimmungen nach jedenfalls in Paaren oder kleinen Gruppen zu halten, und es muss dabei der Zugang zu einer Außenanlage (200m²/Paar) gewährleistet sein“, so die Juristen.
Daran ändere auch die Einschaltung eines Tierarztes zum Aufpäppeln des Tapirs nichts. Immerhin erließ das Gericht dem Tapir-Halter „tat- und schuldangemessen“ ein Drittel der Strafe, 800 Euro sind dennoch fällig.
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