Nach einem Infektionsfall bei einem Schwan im oststeirischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld ist am Donnerstag auch bei fünf toten Hühnern eines Hobby-Betriebs im Bezirk Leibnitz die Geflügel-Pest mit dem Virustyp H5N1 festgestellt worden, teilte die Gesundheitsagentur AGES mit. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat den betroffenen Bestand amtlich gesperrt und die Tötung der übrigen zehn Hühner angeordnet.
„Da es sich um einen Kleinstbestand handelt, der sich im bereits verordneten Risikogebiet befindet, mussten keine weiteren Maßnahmen getroffen werden. Die Ursache der Infektion des Bestandes ist noch ungeklärt. Der Tierhalter dürfte die im Risikogebiet geltenden Biosicherheitsmaßnahmen eingehalten haben. Eine Einschleppung über indirekten Kontakt zu Ausscheidungen eines infizierten Wildvogels wird vermutet“, erklärte die AGES
In der Steiermark wurde nach dem Fund eines infizierten toten Schwans in der Oststeiermark das Risikogebiet ausgeweitet. Statt 3,6 sind nun 5,7 Millionen Tiere von mehr als 13.000 Haltern in mehreren Bezirken in „Quarantäne“.
Hühner müssen in den „Wintergarten“
Was bedeutet das konkret für Geflügelhalter? „Die Hühner dürfen die Freilandfläche nicht mehr nutzen, sie müssen stattdessen in einen Wintergarten, der mit einem Netz vor Wildvögeln geschützt ist“, erklärt Andreas Samer, der in Fürstenfeld 9300 Tiere hält. Sonst ändert sich wenig. „Durch die Hygienemaßnahmen, die wir sowieso schon einhalten, habe ich keine Angst, dass meine Hühner krank werden.“
Experten raten zur Vorsicht
Die Geflügel-Pest ist für Vögel stark krankmachend und führt oft zu vielen Todesfällen, besonders in Hausgeflügelbeständen, heißt es von der AGES. Der neue Fall bestätige den Zusammenhang mit dem Wintervogelzug. Europa sei deshalb einem hohen Infektionsrisiko ausgesetzt, besondere Vorsicht sei nötig. Unter anderem sollten alle Stallungen und Gehege, in denen Geflügel gehalten wird, nur nach gründlicher Reinigung und Desinfektion des Schuhwerks bzw. mit ausschließlich dort verwendeter Schutzkleidung und Überschuhen betreten werden.
Tote Wildtiere wie Wasservögel und Raubvögel sollen auch umgehend den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gemeldet werden. Die entdeckten Tiere sollen am Fundort liegen gelassen werden. Die Bergung und weitere Untersuchungen werden von der Behörde veranlasst.
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