Seit Anfang 2020 langten knapp 4000 Beschwerden beim AK-Konsumentenschutz über die Klarna-Bank ein. Hauptbeschwerdepunkt war und ist noch immer, dass der Dienstleister auf der Bezahlung der Ware besteht, selbst wenn der Artikel gar nicht geliefert, mangelhaft ankommt oder wieder ordnungsgemäß an den Online-Händler, zum Beispiel nach einem Rücktritt vom Kaufvertrag, retourniert wurde.
Verunsicherte Kunden, die mit dem Zahlungsanbieter in Kontakt treten wollen, um ihr Problem zu lösen, fühlen sich vom Kundenservice „im Kreis“ geschickt, erhalten keine Antworten und/oder werden plötzlich mit Mahnungen oder sonstigen Betreibungsschritten wie Inkassobüro oder Rechtsanwalt konfrontiert.
Strukturelle Intransparenz
Aufgrund der Beschwerdeflut hat die AK im Mai beim Wiener Handelsgericht Klage eingebracht. Dabei geht es um die Geschäftsbedingungen des Zahlungsanbieters, die an unterschiedlichen Stellen und unter verschiedenen Bezeichnungen auf der Homepage der Beklagten zusammengesucht werden müssen und nach Ansicht der Konsumentenschützer bereits aufgrund dieser strukturellen Intransparenz als wettbewerbswidrig einzustufen sind. In diesem Zusammenhang stellten Juristen unterschiedlich verortete, einander inhaltlich widersprechende Klauseln fest.
Was können Kunden dagegen unternehmen?
„In erster Linie ist die Klarna-Bank für eine geordnete Abwicklung von Kundenanliegen zuständig. Wenn alles nichts hilft und zum Beispiel Klarna bereits ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, dann kann die AK-Beratung Unterstützung anbieten“, erklärt Konsumentenschützer Christian Prantner. Weitere Tipps für Online-Käufer auch unter https://www.arbeiterkammer.at/sicher-bezahlen.
Kommentare
Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.
Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.
Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.