Änderungen erfolgen
Ungarn: Einigung bei umstrittenem Mediengesetz
Ungarn will nach Angaben von EU-Kommissionssprecher Jonathan Todd die Änderungen im Schnellverfahren "innerhalb der kommenden zwei Wochen" beschließen. "Wir sind zufrieden und glauben, dass diese Änderungen auf alle unsere Sorgen eingehen, was die Vereinbarkeit mit EU-Recht betrifft. Aber wir werden jetzt die Umsetzung in der Praxis beobachten", so der Sprecher.
Vorschriften bei Berichterstattung fallen
Die in dem Gesetz vorgesehene Pflicht zur ausgewogenen Berichterstattung werde auf den Bereich des Rundfunks beschränkt. Die Anforderung nach "ausgewogener Berichterstattung" hätte nach dem ungarischen Gesetz über den Rundfunk hinaus auch auf On-Demand-Dienste und Videoblogs Anwendung finden können, sagte Todd. Damit hätte Ungarn nicht nur gegen die EU-Richtlinie zu audiovisuellen Medien, sondern auch gegen die Niederlassungsfreiheit und Artikel 11 der Grundrechtecharta (Achtung von Medienfreiheit und -pluralismus) verstoßen.
"Die Änderungen, die jetzt vereinbart wurden, beschränken die Anforderung nach ausgewogener Berichterstattung auf den Rundfunk, wie das in anderen Mitgliedstaaten der Fall ist, und betreffen nicht mehr On-Demand-Mediendienste." Auch im Rundfunk-Bereich müsse aber das Prinzip der Ausgewogenheit gewahrt bleiben, sagte Todd.
Zudem können ausländische Medien bei Verstößen gegen das ungarische Mediengesetz nicht mehr mit hohen Geldstrafen belegt werden. "Diese Möglichkeit wäre unverhältnismäßig", so der Sprecher.
Unzulässige Passagen des Gesetzes werden abgeschwächt
Ungarn erklärte sich außerdem bereit, eine vorherige Zulassungspflicht von Medien aufzuheben. Medien müssen sich nach den neuen Bestimmungen demnach nur mehr binnen 60 Tagen bei den Behörden registrieren lassen. Nach der jetzigen Fassung müssten Medien in Ungarn offiziell zugelassen werden, bevor sie ihren Dienst starten können. Dies würde die Niederlassungsfreiheit in der EU einschränken, so Todd.
Zudem sei eine Bestimmung abgeschwächt worden, wonach Medien keine Personen oder Gruppen beleidigen dürften. Eine so weit anwendbare Bestimmung wäre nach Ansicht der EU-Kommission "unverhältnismäßig" und könnte ebenfalls gegen Artikel 11 der Grundrechtecharta verstoßen. Die Bestimmung sei nunmehr nur in einem kleinen Bereich, nämlich bei Aufstachelung zu Hass oder bei Diskriminierung, zulässig.











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