„Affekt-Explosion“

Bluttat aus Eifersucht mit Messerstichen in Hals

Niederösterreich
17.01.2020 15:36

Nach der Bluttat mit einer toten 42-Jährigen in Ybbs an der Donau liegt nun das vorläufige Obduktionsergebnis vor. Die Frau erlitt laut Leopold Bien, dem Sprecher der Staatsanwaltschaft St. Pölten, „zahlreiche Stichverletzungen im Oberkörper- und Halsbereich“. Angekündigt wurde seitens der Behörde am Freitag die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens zum 50-jährigen Verdächtigen.

Eine solche Expertise sei „im Sinne einer umfassenden Aufklärung“ auch in dieser Causa notwendig, hielt Bien fest. Der Beschuldigte, der am Donnerstagabend die Tat gestanden hatte, wurde in die Justizanstalt St. Pölten eingeliefert. Die Untersuchungshaft wurde mittlerweile verhängt.

Trauer um die bildhübsche Gabriela P. (42). Nach der Bluttat wurde ihr Lebensgefährte Nicolae T. (50) festgenommen. (Bild: Franz Crepaz)
Trauer um die bildhübsche Gabriela P. (42). Nach der Bluttat wurde ihr Lebensgefährte Nicolae T. (50) festgenommen.

Messer sichergestellt
Der 50-jährige österreichische Staatsbürger mit rumänischen Wurzeln soll seine Ehefrau - eine Rumänin - am Mittwochabend im Wohnhaus des Paares erstochen haben. Am Ort des Geschehens wurde ein Messer sichergestellt. Der Beschuldigte gab Eifersucht als Motiv an.

(Bild: Einsatzdoku.at, krone.at-Grafik)

Verteidigung spricht von „Affekt-Explosion“
Verteidigerin Astrid Wagner, die den 50-Jährigen gemeinsam mit Florian Höllwarth vertritt, sprach hinsichtlich der Handlungen ihres Mandanten ebenfalls von einer Eifersuchts-Tat und hielt fest, „dass alles auf Totschlag“ hindeute. Nach mehreren Aussagen der 42-Jährigen habe der Beschuldigte rot gesehen: „Dadurch ist es zu dieser Affekt-Explosion gekommen“, sagte die Juristin.

Kinder bei Verwandten
Die Kinder des Paares - ein Sohn (16) und eine Tochter (18) - befanden sich am Freitag weiter bei Verwandten. Dies könne durchaus auch so bleiben, hieß es aus dem Büro der zuständigen niederösterreichischen Landesrätin Ulrike Königsberger-Ludwig. Liege keine Beeinträchtigung des Kindeswohls vor, sei die Kinder- und Jugendhilfe „per Gesetz nicht verpflichtet, weitere Maßnahmen zu treffen“, hielt ein Sprecher fest.

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