Auch über die Zuständigkeiten bei der Überprüfung von Wirten herrscht Verwirrung. Grundsätzlich müssen sich bundesweit die Bezirksämter um Kontrollen und Strafen kümmern. In Wien fallen Überprüfungen aber aufgrund von Landesgesetzen gleich in den Kompetenzbereich von mehreren Behörden.
Trudeln Anzeigen ein, schalten die Bezirksämter - je nach Sachlage - die zuständige Stelle ein. Wird etwa das Fehlen der verpflichtenden Beschilderung beanstandet, mittels derer Gaststätten als Raucher- bzw. Nichtraucherlokal deklariert werden müssen, wird das Marktamt (MA 59) informiert.
Bezieht sich die Anzeige auf das Fehlen eines Nichtraucherbereiches, wird hingegen die Baupolizei (MA 37) kontaktiert. Bei Verstößen gegen das Qualmverbot wird im Einzelfall entschieden, wer überprüfen muss - möglich ist auch der Einsatz eines gewerbetechnischen Sachverständigen.
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