Vor allem zu Weihnachten sind Gutscheine ein beliebtes Geschenk. Die Beschenkten können sich selbst kaufen, was ihnen am besten gefällt, der Schenkende kann kaum daneben liegen. Viele Konsumenten sind jedoch verunsichert, wenn es um Laufzeit oder Einlösung der Gutscheine geht.
Die Konsumentenschützer der Arbeiterkammerhaben die Antworten zu den häufigsten Fragen:
Wie lange sind Gutscheine gültig? Warengutscheine sind oft nur bis zu einer bestimmtenFrist gültig ist. Ist auf dem Gutschein kein Datum angegeben,dann gilt er 30 Jahre lang! Nach Möglichkeit sind Gutscheineehestens einzulösen, da die Gefahr besteht, dass die Firmain Konkurs geht.
Was, wenn das Geschäft in Konkursgeht? Es besteht die Möglichkeit, den Wert des Gutscheinsals Forderung im Konkursverfahren anzumelden. Bei kleineren Gutscheinbeträgenzahlt sich das in der Regel nicht aus. Wenn überhaupt, wirdim Konkursverfahren zumeist nur ein kleiner Teil der Forderungshöheausbezahlt.
Kann man auch Geld statt Ware verlangen? Nein, denn der Gutschein gibt nur Recht auf Warenoder Dienstleistungen des Geschäftes.
Was, wenn das gewünschte Produkt billigerist? Es gibt kein Recht auf Rückgeld! Die Geschäftestellen dann einen weiteren Gutschein in der Höhe des Restbetragesaus.
Was, wenn der Gutschein noch einen Schillingbetragaufweist? Ist der Gutschein noch in Schilling ausgestellt undnoch gültig, dann gilt natürlich der Umrechnungsbetragin Euro.
Umtausch-Tipps Angesichts der vielen Fragen im Zusammenhang mitGutscheinen setzen viele Konsumenten lieber auf persönlicheGeschenke. Leider trifft man nicht immer den Geschmack des Beschenkten.In diesem Fall sollte man sich unbedingt eine Umtauschmöglichkeitauf dem Kassabon vermerken lassen.
"Denn vielen Kunden ist einfach nicht bewusst,dass das Umtauschen selbst teuerster Waren keine Selbstverständlichkeitist," weiß AKNÖ-Konsumentenschützer GüntherLa Garde aus langjähriger Erfahrung.
Meist kein Anspruch auf Bargeld Auch wenn ein Umtausch vereinbart wurde, ist nochlange nicht gewährleistet, dass man Anspruch auf Bargeldhat. Viele Geschäfte geben lieber Gutscheine aus. Den Kaufpreisbekommt man nur dann rückerstattet, wenn das Produkt einenerheblichen Schaden aufweist, der nicht zu beheben ist.
Rechnung aufbewahren Der abschließende Tipp des Konsumentenschützers:"Auf jeden Fall sollten Sie die Rechnung und die Originalverpackungdes Produktes aufheben - das beugt Schwierigkeiten bei der Rückgabevor."
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