Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg ließ am 28. 11. mit einem bedeutsamen und richtungweisenden Urteil aufhorchen, wonach der Arbeitgeber im öffentlichen Bereich einer Muslima das Tragen des Kopftuchs ausnahmslos verbieten kann, egal, ob sie Kontakt mit Kunden hat oder nicht. Eine solche Regel sei nicht diskriminierend, stellte der EuGH fest, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird. Damit hat sich der EuGH den Schlussanträgen des Generalanwalts Anthony Michael Collins vom 4. Mai 2023 angeschlossen. Aber auch das Tragen von auffälligen Zeichen, die ideologische oder religiöse Zugehörigkeit symbolisieren, wurde ebenfalls verboten. Im Übrigen steht längst fest, dass private Unternehmen das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen am Arbeitsplatz verbieten können. Das gilt zumindest dann, wenn die betriebliche Neutralität gefährdet wird, entschied der EuGH in einem Fall in Belgien. Bereits im Jahr 2021 ist eine Verkäuferin in einer Drogerie, die bei der Arbeit ein Kopftuch tragen wollte, vor dem EuGH gescheitert. Im privaten Bereich darf in der EU jeder seinen Glauben zur Schau tragen. In der Arbeit hingegen gibt es dafür klare Grenzen. Wenngleich die zitierten Urteile nicht in Österreich abgehandelt wurden, haben sie natürlich auch im EU-Land Österreich Gültigkeit. Bleibt abzuwarten, wie die Urteile in Österreich aufgenommen und umgesetzt werden, zumal die Causa durchaus emotionales Konfliktpotenzial in sich birgt.
Peter Puster, Feldkirchen bei Graz
Erschienen am Sa, 9.12.2023
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