Was man unter Urlaubsersatzleistung versteht, ob man offenen Urlaub während der Kündigungsfrist verbrauchen darf und wann sogar eine „Fristlose“ drohen könnte, erklärt Julia Lackner, Arbeitsrechtsexpertin in der Arbeiterkammer Steiermark.
Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, muss der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin offenen Urlaub auszahlen, die sogenannte Urlaubsersatzleistung. Offener Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist aliquot auszuzahlen; bereits konsumierte Urlaubstage sind abzuziehen. Offenes, nicht verjährtes Urlaubsguthaben aus Vorjahren muss vom Unternehmen zur Gänze ausbezahlt werden. Die Höhe der Urlaubsersatzleistung hängt von der Anzahl der offenen Urlaubstage sowie der Höhe des Einkommens ab.
Keine einseitige Bestimmung
Offenen Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen ist Vereinbarungssache und darf nicht einseitig bestimmt werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen damit einverstanden sein.
Nimmt man den Urlaub ohne Genehmigung durch die Firmenleitung, kann dies sogar zu einer fristlosen Entlassung führen. Eine Urlaubsanordnung in der Kündigungsfrist durch die Unternehmensleitung ist jedoch auch nicht möglich.
Urlaub dient der Erholung
Die Auszahlung des Urlaubs während des aufrechten Dienstverhältnisses ist verboten. Der Urlaub dient der Erholung und somit dem Schutz der Beschäftigten. Bei Fragen kann man sich an die Arbeiterkammer Steiermark wenden.
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