Schüsse am Langbathsee

Illegaler Schütze muss nun Polizeieinsatz zahlen

Oberösterreich
29.07.2025 12:00

Für große Aufregung hatte in Ebensee ein Mann gesorgt, der am Langbathsee mit einer Faustfeuerwaffe Schüsse abgab. Die Polizei konnte den Schützen vor Ort nicht mehr antreffen, eine Fahndung war jedoch erfolgreich. Dem Mann – er hatte mit einer Softgun gefeuert – wurden 1020 Euro Strafe für den Einsatz aufgebrummt. Dagegen legte er beim Landesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Diese wurde nun abgewiesen.

Der Vorfall hatte sich Ende Jänner im Bereich des Parkplatzes der Langbathseen zugetragen. Wie sich erst später herausstellen sollte, hatte der Mann mit einer Softgun, die optisch einer originalgetreu nachgebauten Faustfeuerwaffe entsprach, mehrere Schüsse abgegeben. 

Eine Zeugin fühlte sich davon bedroht, sie verständigte die Polizei, die kurz darauf vor Ort eintraf. Allerdings: Zu dem Zeitpunkt war von dem Schützen nichts mehr zu sehen – eine Fahndung wurde eingeleitet. 

Der Mann, gegen den ein aufrechtes Waffenverbot bestand, konnte schließlich daheim gestellt werden. Er händigte den Beamten auch die Spielzeugpistole aus. 

Falsche Notmeldung
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden verrechnete dem Schützen wegen vorsätzlicher Auslösung einer falschen Notmeldung Einsatzkosten in Höhe von 1020 Euro. Dagegen erhob der Mann Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht.

Er argumentierte, dass von ihm selbst keine falsche Notmeldung ausgelöst worden sei und er mit der Softgun nahezu lautlos auf eine Zielscheibe geschossen habe.

Symbolbild
Symbolbild(Bild: Andi Schiel)

Das Landesverwaltungsgericht kam jedoch zu der Ansicht, dass eine Notmeldung eine Dringlichkeit für ein gefahrabwehrendes Tätigwerden beinhalte. Davon umfasst sei auch der Fall, dass jemand eine Gefahrensituation etwa mittels täuschend echter „Spielzeugwaffen“ vortäuscht und auf die Weise eine Notmeldung (durch Dritte) auslöst. 

Eventualvorsatz genügt
Für die Beurteilung der Handlung als vorsätzlich seien die Bestimmungen des Strafgesetzbuches maßgeblich. Demnach liege vorsätzliches Handeln auch schon dann vor, wenn die handelnde Person es ernstlich für möglich hält, dass sie einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (sogenannter Eventualvorsatz). 

Da der Mann an einem häufig frequentierten Ort mit einer Softgun in Form eines originalgetreuen Nachbaus einer Faustfeuerwaffe mehrere deutlich hörbare Schüsse abgegeben habe und es ernstlich für möglich halten musste, dass andere Personen die Polizei alarmieren, sei die Voraussetzung des vorsätzlichen Auslösens einer Notmeldung gegeben. Der Schütze ist daher zum Ersatz der Einsatzkosten verpflichtet.

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