DSGVO
Bedingungen Datenverarbeitung Redaktion
1.Im Rahmen der Tätigkeit für die KRONE Verlag Ges.m.b.H. & Co.KG und/oder die Krone/KMM Multimedia GmbH & Co. KG, beide Muthgasse 2, 1190 Wien (im Folgenden kurz „Krone/KMM“) besteht die Möglichkeit, dass der Auftragnehmer im Auftrag der Krone/KMM personenbezogenen (Bild-)Daten verarbeitet und/oder dieser personenbezogene Daten übermittelt. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Vereinbarungen.
2.Datenverarbeitungen im Auftrag von Krone/KMM:
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen des von Krone/KMM erteilten Auftrages zu verarbeiten. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so hat er Krone/KMM unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diese zu verweisen. Eine Verarbeitung zu anderen/ eigenen Zwecken ist ausgeschlossen.
2.2 Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, alle seinerseits mit der Datenverarbeitung beauftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet zu haben oder dass diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.
2.3 Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat. Der Auftragnehmer verpflichtet sich in diesem Sinne auch ausdrücklich die Datensicherheit bzw. ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes, dem Stand der Technik entsprechendes Schutzniveau zu gewährleisten.
2.4 Der Auftragnehmer ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Krone/KMM die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt Krone/KMM alle dafür notwendigen Informationen. Wird ein entsprechender Antrag an den Auftragnehmer gerichtet hat er diesen unverzüglich an Krone/KMM weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mitzuteilen.
2.5 Der Auftragnehmer unterstützt Krone/KMM bei der Einhaltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genannten Pflichten.
2.6 Krone/KMM hat hinsichtlich der Verarbeitung der von ihr überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Krone/KMM jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung genannten Verpflichtungen notwendig sind.
2.7 Der Auftragnehmer ist nach Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet, alle Verarbeitungsergebnisse, die Daten enthalten, Krone/KMM zu übergeben/in deren Auftrag zu vernichten.
2.8 Der Auftragnehmer hat Krone/KMM unverzüglich zu informieren, falls er der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt.
2.9 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Subauftragsverarbeiter heranzuziehen.
3.Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwortlichkeit:
3.1 Werden Zweck und Mittel der Datenverarbeitung im Rahmen eines Auftrages von Krone/KMM an den Auftragnehmer gemeinsam festgelegt, hat jede Partei hat innerhalb ihres eigenen Wirkungsbereichs für die Beachtung sämtlicher datenschutzrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen und die jeweils andere insoweit vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.
3.2 Die Parteien sichern einander zu, insb. die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweckbindung, Datenminimierung/ Speicherbegrenzung und Richtigkeit zu beachten das Datengeheimnis zu wahren. Gleiches gilt für die Dokumentationspflicht gem. Art 5 Abs 2 DSGVO.
3.3 Die Parteien werden einander bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen unterstützen, insb. die für eine Beantwortung von Auskunftsersuchen nötigen Informationen wechselseitig zur Verfügung stellen. Die Vertragsparteien ergreifen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit gewährleistet werden können bzw. sind. Krone/KMM führt die externe Kommunikation, etwa mit Betroffenen oder der Datenschutzbehörde.
3.4 Die Parteien stellen für ihre Verantwortungsbereiche die Implementierung und laufende Aktualisierung der erforderlichen technischen/organisatorischen Maßnahmen sicher. Ebenso stellen sie sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung befassten Personen die Vertraulichkeit der Daten für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wahren sowie in die für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz eingewiesen werden.
3.5Die Vertragsparteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten.
3.6 Der für Betroffene wesentlichen Gehalt dieser Vereinbarung wird im Sinn des Art 26 Abs 2 DGSVO nach gesonderter Abstimmung und unter Berücksichtigung des § 9 Abs 1 Z 8 DSG offengelegt. Von der Bereitstellung einer detaillierten Datenschutzinformation in Bezug auf journalistische Tätigkeiten wird abgesehen.
3.7 Über den allfälligen Einsatz von Auftragsverarbeitern wird im Geltungsbereich dieser Vereinbarung einvernehmlich unter Berücksichtigung insb. der fachlichen Eignung der in Aussicht genommenen Personen/ Unternehmen entschieden.
3.8 Hinsichtlich der Meldepflicht gem. Art 33 DSGVO (mit der Einschränkung des § 9 Abs 1 Z 9 DSG) beurteilen die Parteien das Vorliegen der Voraussetzungen stets gemeinsam und stimmen eine allenfalls gebotene Meldung an die Aufsichtsbehörde inhaltlich ab.
3.9 Betroffene können ihre Rechte bei einem Verantwortlichen ihrer Wahl geltend machen. Für allfällige Schadenersatzansprüche haften die gemeinsam Verantwortlichen nach außen jedenfalls solidarisch. Hat eine der Vertragsparteien eine Entschädigung wegen einer – zumindest auch – von der jeweils anderen zu vertretenden Rechtsverletzung geleistet, hat ihr diese denjenigen Betrag zu ersetzen, der deren eigenem Anteil an der Schadensverursachung entspricht. Ist das genaue Ausmaß der Beteiligung nicht festzustellen bzw. klar zuzuordnen, tragen die Parteien die Gesamtbelastung (inkl. Verfahrens- und Vertretungskosten) im Zweifel zu je 50%. All das gilt sinngemäß für im Anwendungsbereich dieser Vereinbarung verhängte Geldbußen und sonstige behördliche Sanktionen im Sinn der Artt 83, 84 DSGVO.
3.10 Über sämtliche Fälle einer Androhung, Geltendmachung oder Verfahrenseinleitung im Sinn des vorstehenden Absatzes informieren die Vertragsparteien einander unverzüglich, spätestens aber binnen drei Werktagen nach Kenntnisnahme bzw. Einlangen der entsprechenden Mitteilung. Die Parteien werden einander bei der Abwehr solcher Ansprüche/Sanktionen unterstützen.
4.Datenübermittlung an Krone/KMM:
4.1 Werden Krone/KMM vom Auftragnehmer personenbezogenen Daten übermittelt, so erfolgt deren Verarbeitung durch Krone/KMM gemäß ihrer unter https://www.krone.at/3724645 abrufbaren Datenschutzinformation.
4.2 Der Auftragnehmer sichert Krone/KMM im Sinne eines Garantieversprechens zu, dass dass sämtliche Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG erhoben und verarbeitet worden sind und für die Datenübermittlung an Krone/KMM eine entsprechende Rechtsgrundlage iSd Art 6 DSGVO vorliegt. Der Auftragnehmer hält für jede Inanspruchnahme durch Dritte und/oder Behörden auf ersten Aufforderung schad- und klaglos. Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung.