DSGVO

Bedingungen Datenverarbeitung Redaktion

Nachrichten
13.05.2025 10:32

1.Im Rahmen der Tätigkeit für die KRONE Verlag Ges.m.b.H. & Co.KG und/oder die Krone/KMM Multimedia GmbH & Co. KG, beide Muthgasse 2, 1190 Wien (im Folgenden kurz „Krone/KMM“) besteht die Möglichkeit, dass der Auftrag­nehmer im Auftrag der Krone/KMM persone­nbezogenen (Bild-)Daten verarbeitet und/oder dieser personenbezogene Daten übermittelt. Für diesen Fall gelten die nachstehenden Vereinbarungen.

2.Datenverarbeitungen im Auftrag von Krone/KMM:

2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen des von Krone/KMM erteilten Auftrages zu verarbeiten. Erhält der Auftragnehmer einen behördlichen Auftrag, Daten des Auftraggebers herauszugeben, so hat er Krone/KMM unverzüglich darüber zu informieren und die Behörde an diese zu verweisen. Eine Verarbeitung zu anderen/ eigenen Zwecken ist ausgeschlossen.

2.2 Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, alle seinerseits mit der Datenverarbeitung be­auftragten Personen vor Aufnahme der Tätigkeit zur Vertraulichkeit verpflichtet zu haben oder dass diese einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegen.

2.3 Der Auftragnehmer erklärt rechtsverbindlich, dass er alle erforderlichen Maßnahmen zur Ge­währleistung der Sicherheit der Verarbeitung nach Art 32 DSGVO ergriffen hat. Der Auftrag­nehmer verpflichtet sich in diesem Sinne auch ausdrücklich die Daten­sicherheit bzw. ein dem Verarbeitungsrisiko angemessenes, dem Stand der Technik entsprechendes Schutzniveau zu gewährleisten.

2.4 Der Auftragnehmer ergreift die technischen und organisatorischen Maßnahmen, damit Krone/KMM die Rechte der betroffenen Person nach Kapitel III der DSGVO innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit erfüllen kann und überlässt Krone/KMM alle dafür notwendigen Informationen. Wird ein ent­sprechender Antrag an den Auftragnehmer ge­richtet hat er diesen unverzüglich an Krone/KMM weiterzuleiten und dies dem Antragsteller mit­zuteilen.

2.5 Der Auftragnehmer unterstützt Krone/KMM bei der Ein­haltung der in den Art 32 bis 36 DSGVO genann­ten Pflichten.

2.6 Krone/KMM hat hinsichtlich der Verarbeitung der von ihr überlassenen Daten das Recht jederzeitiger Einsichtnahme und Kontrolle. Der Auftrag­nehmer verpflichtet sich, Krone/KMM jene Informatio­nen zur Verfügung zu stellen, die zur Kontrolle der Einhaltung der in dieser Vereinbarung ge­nannten Verpflichtungen notwendig sind.

2.7 Der Auftragnehmer ist nach Beendigung dieser Vereinbarung verpflichtet, alle Ver­arbeit­ungs­ergebnisse, die Daten enthalten, Krone/KMM zu über­geben/in deren Auftrag zu vernichten.

2.8 Der Auftragnehmer hat Krone/KMM unverzüglich zu in­formieren, falls er der Ansicht ist, dass eine Weisung gegen Datenschutzbestimmungen ver­stößt.

2.9 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt Sub­auftragsverarbeiter heranzuziehen.

3.Datenverarbeitung in gemeinsamer Verantwort­lichkeit:

3.1 Werden Zweck und Mittel der Datenverarbeitung im Rahmen eines Auftrages von Krone/KMM an den Auftragnehmer gemeinsam festgelegt, hat jede Partei hat innerhalb ihres eigenen Wirkungs­bereichs für die Beachtung sämtlicher daten­schutzrechtlicher Vorschriften Sorge zu tragen und die jeweils andere insoweit vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

3.2 Die Parteien sichern einander zu, insb. die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Zweck­bindung, Datenminimierung/ Speicher­begrenzung und Richtigkeit zu beachten das Datengeheimnis zu wahren. Gleiches gilt für die Dokumentations­pflicht gem. Art 5 Abs 2 DSGVO.

3.3 Die Parteien werden einander bei der Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen unter­stützen, insb. die für eine Beantwortung von Auskunftsersuchen nötigen Informationen wech­selseitig zur Verfügung stellen. Die Ver­trags­parteien ergreifen alle erforderlichen tech­nischen und organisato­rischen Maßnahmen, damit die Rechte der betroffenen Personen innerhalb der gesetzlichen Fristen jederzeit ge­währleistet werden können bzw. sind. Krone/KMM führt die externe Kommunikation, etwa mit Betroffe­nen oder der Datenschutzbehörde.

3.4 Die Parteien stellen für ihre Verantwortungs­bereiche die Implementierung und laufende Ak­tualisierung der erforderlichen techni­schen/organisatorischen Maßnahmen sicher. Ebenso stellen sie sicher, dass alle mit der Datenverarbeitung befassten Personen die Ver­traulichkeit der Daten für die Zeit ihrer Tätigkeit wie auch nach Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses wahren sowie in die für sie rele­vanten Bestimmungen zum Datenschutz ein­gewiesen werden.

3.5Die Vertragsparteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämt­liche in Bezug auf die Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewah­rungspflichten einhalten.

3.6 Der für Betroffene wesentlichen Gehalt dieser Vereinbarung wird im Sinn des Art 26 Abs 2 DGSVO nach gesonderter Abstimmung und unter Berücksichtigung des § 9 Abs 1 Z 8 DSG offengelegt. Von der Bereitstellung einer detail­lierten Datenschutzinformation in Bezug auf journalistische Tätigkeiten wird abgesehen.

3.7 Über den allfälligen Einsatz von Auftragsver­arbeitern wird im Geltungsbereich dieser Ver­ein­barung einvernehmlich unter Berücksichti­gung insb. der fachlichen Eignung der in Aus­sicht ge­nommenen Personen/ Unternehmen ent­schieden.

3.8 Hinsichtlich der Meldepflicht gem. Art 33 DSGVO (mit der Einschränkung des § 9 Abs 1 Z 9 DSG) beurteilen die Parteien das Vorliegen der Voraussetzungen stets gemeinsam und stimmen eine allenfalls gebotene Meldung an die Aufsichtsbehörde inhaltlich ab.

3.9 Betroffene können ihre Rechte bei einem Ver­antwortlichen ihrer Wahl geltend machen. Für allfällige Schadenersatzansprüche haften die gemeinsam Verantwortlichen nach außen jeden­falls solidarisch. Hat eine der Ver­tragsparteien eine Entschädigung wegen einer – zumindest auch – von der jeweils anderen zu vertretenden Rechtsverletzung geleistet, hat ihr diese den­jenigen Betrag zu ersetzen, der deren eigenem Anteil an der Schadensverursachung entspricht. Ist das genaue Ausmaß der Beteili­gung nicht festzustellen bzw. klar zuzuordnen, tragen die Parteien die Gesamtbelastung (inkl. Verfahrens- und Vertretungskosten) im Zweifel zu je 50%. All das gilt sinngemäß für im An­wendungsbereich dieser Vereinbarung ver­hängte Geldbußen und sonstige behördliche Sanktionen im Sinn der Artt 83, 84 DSGVO.

3.10 Über sämtliche Fälle einer Androhung, Geltend­machung oder Verfahrenseinleitung im Sinn des vorstehenden Absatzes informieren die Ver­tragsparteien einander unverzüglich, spätestens aber binnen drei Werktagen nach Kenntnis­nahme bzw. Einlangen der entsprechenden Mit­teilung. Die Parteien werden einander bei der Abwehr solcher Ansprüche/Sanktionen unter­stützen.

4.Datenübermittlung an Krone/KMM:

4.1 Werden Krone/KMM vom Auftragnehmer personen­bezogenen Daten übermittelt, so erfolgt deren Verarbeitung durch Krone/KMM gemäß ihrer unter https://www.krone.at/3724645 abrufbaren Daten­schutzinformation.

4.2 Der Auftragnehmer sichert Krone/KMM im Sinne eines Garantieversprechens zu, dass dass sämtliche Daten im Einklang mit den datenschutz­rechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und dem DSG erhoben und verarbeitet worden sind und für die Datenübermittlung an Krone/KMM eine entsprechende Rechtsgrundlage iSd Art 6 DSGVO vorliegt. Der Auftragnehmer hält für jede Inanspruchnahme durch Dritte und/oder Behörden auf ersten Aufforderung schad- und klaglos. Im Übrigen gelten die Haftungs­bestimmungen dieser Vereinbarung.

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