Freitagmittag wurde eine 23-Jährige in einem Grazer Anwaltsbüro erschossen, kurz darauf richtete sich der Täter selbst. Neueste Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft Graz ergeben: Der 29-Jährige tötete die junge Frau mit drei Schüssen. Zu Motiv und Verhältnis ist noch nichts Genaueres bekannt.
Die Ermittlungen zur grausamen Bluttat mitten in der Grazer Innenstadt laufen seit vergangenem Freitag auf Hochtouren. Ein 29-Jähriger schoss in einer Anwaltskanzlei in der Kaiserfeldgasse auf eine 23-Jährige und beging anschließend Selbstmord. Nach der abgeschlossenen Obduktion des Opfers steht nun fest: Der Täter gab zumindest vier Schüsse ab – drei davon zielten direkt auf den Körper der jungen Mitarbeiterin, erklärt Arnulf Rumpold, Sprecher der Staatsanwaltschaft Graz.
Bisher war man von insgesamt drei Schüssen ausgegangen. Die Leichenöffnung des 29-jährigen Schützen ist für Montag geplant und soll weitere Einblicke liefern. Um die Hintergründe zum Blutbad zu klären, führt die Kriminalpolizei nun umfassende Befragungen im Umfeld des Täters durch. „Jetzt muss erst alles ausgewertet werden“, erklärt Rumpold. Die Frau war allein in der Kanzlei gewesen, direkte Tatzeugen gibt es nicht.
Wie die Beziehung zwischen dem Täter, der für kurze Zeit in derselben Kanzlei gearbeitet hat, und dem 23-jährigen Opfer konkret aussah, ist nach wie vor unsicher. Auch zum Motiv weiß man noch nichts Genaueres.
Ist das geltende Waffengesetz zu lasch?
Dass der Mann die Tatwaffe, eine Langwaffe der Kategorie C, legal besessen hatte, steht indes fest. Waffenpass oder etwa einen Waffenführerschein hatte der Österreicher aber nicht. Musste er auch nicht: „Es gibt drei verschiedene Waffen-Kategorien in Österreich. Flinten und Gewehre, die nach jedem Schuss nachgeladen werden müssen, fallen in die Kategorie C und sind somit frei erhältlich“, berichtet Manfred Gruber von der Landespolizeidirektion Steiermark.
Allerdings gibt es schon ein paar Regeln, an die sich Händler und Kunden halten müssen: „Der Verkäufer muss etwa das Motiv des Kunden hinterfragen“, sagt Gruber. Zudem müssen Käufer und Waffe stets vom Händler registriert werden. „Beides scheint dann im zentralen Waffenregister bei der Behörde auf“, weiß der Beamte. Außerdem gilt seit ein paar Jahren: Der Verkäufer darf dem Kunden erst frühestens drei Tage nach dem Erwerb die Waffe aushändigen. Mit dieser „Abkühlphase“ sollen Taten im Affekt vermieden werden.
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