Das oberösterreichische Landesverwaltungsgericht (LVwG) hat am Freitag der Beschwerde zweier Familien stattgegeben. Ihnen war zuvor der Wunsch nach einer Wasserbestattung bzw. einer im eigenen Garten per Bescheid untersagt worden.
Der letzte Wille einer Schwanenstädterin war es, im eigenen Garten in einer Urne begraben zu werden. Der Witwer stellte daraufhin den nötigen Antrag bei der Gemeinde. Dieser wurde von Bürgermeisterin, Friedhofsverwaltung und Stadtpfarrer abgelehnt. Der Grund: Wie auf einem Friedhof sei an einer privaten Ruhestätte alles zu unterlassen, was der Würde und Weihe des Ortes nicht entspreche – das könne in einem Garten aber „nicht gewährleistet“ werden.
Zugang zu Grabstätte müsse jedermann möglich sein
Die Stadtgemeinde genehmigte den Wunsch außerdem nicht, weil „die Widmung Wohngebiet einem Beisetzungsort grundsätzlich entgegenstehe, ein gebührender Abstand zu Nachbargrundstücken in dem dicht verbauten Gebiet nicht bestehe, und darüber hinaus der Zugang zu einer Grabstätte jedermann zur stillen Andacht möglich sein müsse“, hieß es in dem negativen Bescheid.
Stadtverwaltung lehnte Antrag ab
Auch eine trauernde Schwiegertochter blitzte mit ihrem Antrag beim Magistrat Linz ab. Sie wollte ihren Schwiegervater in einer biologisch abbaubaren Urne an einer bestimmten Stelle in der Donau bestatten. Ohne irgendein weiteres Ermittlungsverfahren lehnte die Linzer Stadtverwaltung den Antrag jedoch mit dem pauschalen Verweis auf eine gegenteilige Rechtsansicht in einem Erlass des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung ab.
Einzelfall-Prüfung
Generelle Ablehnungen derartiger Urnenbestattungen widersprechen dem oberösterreichischen Leichenbestattungsgesetz, das diese Möglichkeit zulasse, widersprach das Landesverwaltungsgericht in seiner Begründung und gab beiden Parteien recht. Die gewünschte Bestattungsform sei möglich. Wenn die Umstände der beabsichtigten Beisetzung, insbesondere der Beisetzungsort, erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, stehe dem nichts entgegen. Die gewünschte Bestattungsform sei in beiden Fällen möglich.
Grundsätzlich gilt, dass jede Urnenbestattung im privaten Raum im Einzelfall geprüft gehört.
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