Manchmal liegt einfach das falsche Weihnachtsgeschenk unter dem Baum. Das sorgt nicht nur lange Gesichter bei den Beschenkten, sondern meist auch für Ärger beim Umtausch. Die „Krone“ verrät, was zu tun ist, wenn sich das Christkind einmal geirrt hat.
Der Pulli, der zu eng ist, Schuhe, die nicht passen, das Buch, das man sicher nie lesen wird, ein Parfum, das man nicht riechen kann - alle Jahre wieder kommt nicht nur das Christkind, sondern auch rege Kundenfrequenz nach dem Fest. Umtausch und Eintausch von Gutscheinen stehen auf der Agenda. Die Arbeiterkammer gibt Tipps:
Hab ich ein Anrecht auf Umtausch?
Nein. Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch bei Produkten, die stationär im Geschäft gekauft wurden. Beim Online-Kauf gibt es ein Rücktrittsrecht.
Man kann also nicht das Geld zurückverlangen?
Bei manchen Geschäften steht auf dem Kassenzettel, dass man binnen einer gewissen Frist das Geld zurückbekommt. Dann kann man es auch verlangen. Viele Firmen zahlen aber freiwillig Geld retour, oder stellen einen Gutschein aus, als Kundenservice.
Die EU regelt das nicht?
Nein, streng genommen gibt es legalen Umtausch gar nicht. Das ist eine freiwillige Leistung der Unternehmen.
Anders verhält es sich aber natürlich, wenn etwas kaputt ist?
Ja, das ist dann die Gewährleistung. Das Produkt kann man dann zurückgeben oder reparieren lassen - oder über eine Preisminderung verhandeln. Gewährleistung ist der gesetzliche Anspruch von Verkäuferseite her, Garantie wiederum eine freiwillige Leistung des Herstellers.
Wie wichtig sind Umtausch und Gutscheine für den Handel?
„Der Umtausch ist zwar gesetzlich ausgeschlossen, aber für die Kundenzufriedenheit besonders wichtig. Durch Gutscheine ist das Umtauschgeschäft zurückgegangen“, sagt Handelssprecher Raimund Haberl. Was bis 6. Jänner eingelöst wird, fällt übrigens noch ins Weihnachtsgeschäft. Gutscheine sind gern gesehen, weil man im Schnitt um acht bis zwölf Prozent mehr ausgibt als dieser wert ist.
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