„Aus der Begründung der Entscheidung lässt sich auch für die Zukunft ableiten, dass Energieanbieter nicht damit rechnen können, dass sie frei Hand bei der Ausgestaltung von Preiserhöhungsklauseln haben“, freut sich VKI-Jurist Maximilian Kemetmüller. Im konkretem Fall ging es um den heimischen Energieanbieter Wels Strom. Durch eine versteckte Preisänderungsklausel in den AGBs räumten sie sich das Recht ein, auch bereits kurz nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen in beträchtlichen Ausmaß vorzunehmen – für die Konsumentenschützer ist dieses Vorgehen aber nicht zulässig. Recht gab ihnen nun der Oberste Gerichtshof.
Rückzahlungsanspruch
Dieser war der Ansicht, dass Konsumenten unter dem Punkt „Wertsicherung“ nicht mit einer solchen nachteiligen Klausel rechnen können. Außerdem sei die umstrittene Bestimmung auch deshalb unzulässig, weil sie bloß Preiserhöhungen, aber keine Senkungen vorsieht, falls der Referenzwert sinken sollte. Der Verein für Konsumenteninformation sieht durch das gesprochene Urteil einen Rückzahlungsanspruch für alle betroffenen Kunden der Wels-Strom-Marke Voltino.
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