Mietrecht nutzen

Jetzt Abrechnung der Betriebskosten kontrollieren

Wohnkrone News
11.06.2021 10:17

Vermieter sind in den meisten Fällen verpflichtet, die Betriebskostenabrechnung (für das Vorjahr) bis spätestens 30. Juni abzurechnen und an einer geeigneten Stelle aufzulegen - zum Beispiel mittels Aushang im Stiegenhaus - oder den Mietern zuzustellen. 

Mieter können auch in die Rechnungen Einsicht nehmen. Diesbezüglich ist ein Termin bei der Hausverwaltung notwendig, diese ist verpflichtet, Rechnungen ihren Mieter auf deren Wunsch vorzulegen. Die Rechnungen müssen sich mit den Belegen decken und tatsächlich als Betriebskosten im Mietrechtsgesetz angeführt sein.

So haben zum Beispiel Erhaltungsarbeiten wie das Kaminschleifen oder Bankspesen nichts in der Betriebskostenabrechnung verloren. Eine Überprüfung sollte dann jedenfalls beantragt werden. Auch wenn Vermieter ihren Verpflichtungen der Rechnungslegung nicht nachkommen, können Mieter ihr Recht mittels Antrag bei der Wiener Schlichtungsstelle (MA 50) durchsetzen.

Tipp: Verwenden Sie den kostenlosen Online Betriebskostenrechner auf mieterhilfe.at. Mit dieser einfachen Hilfestellung lässt sich rasch feststellen, ob sich ein „Fehler“ in der Betriebskostenabrechnung eingeschlichen hat. Sollten dazu Fragen sein oder Hilfe benötigt werden, stehen die Experten der Mieterhilfe der Stadt Wien kostenlos telefonisch oder persönlich gerne zur Verfügung.

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