Corona-Lockerungen

Regeln für Veranstaltungen und Zusammenkünfte

Tirol
19.05.2021 07:58

Einen Schritt weiter in Richtung Normalität: Am Mittwoch treten zahlreiche Lockerungen in Kraft. Neben der Öffnung der Gastronomie sind etwa auch wieder Veranstaltungen und Zusammenkünfte erlaubt - jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen.

Von der Musikprobe über Vereinstreffen bis hin zu Feierlichkeiten: Für Veranstaltungen bzw. Zusammenkünfte von mehr als zehn Personen gelten neben den üblichen Regelungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes, für das die jeweilige Gemeinde zuständig ist, ab Mittwoch auch epidemierechtliche Vorschriften des Bundes. So ist unter bestimmten Voraussetzungen bei Zusammenkünften von elf bis 50 Personen eine Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörden vorgesehen. Veranstaltungen ab 51 Personen seien bewilligungspflichtig, informiert das Land.

„Frühzeitig ansuchen“
„Die Bezirksverwaltungsbehörden ersuchen, Veranstaltungs-Anzeigen und -Ansuchen bestmöglich auf elektronischem Weg einzubringen. Vonseiten des Landes Tirol werden Veranstalter solcher Zusammenkünfte darauf hingewiesen, dass die Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde frühzeitig vorgenommen werden sollte“, erklärt Landesamtsdirektor Herbert Forster.

Regeln für Veranstaltungen und Treffen - Elf bis 50 Personen

  • Veranstaltungen mit mehr als zehn bzw. ab elf Personen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Eine Veranstaltungsanzeige muss eine Woche vor dem Termin der Veranstaltung bzw. Zusammenkunft erfolgen und kann online abgewickelt werden. Nachdem das Formular korrekt und vollständig ausgefüllt wurde, steht eine Anzeigebestätigung zum Download zur Verfügung. Diese ist bei einer Überprüfung vorzuweisen
  • Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss mindestens ein Abstand von zwei Metern eingehalten werden. Ist dies aufgrund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten.
  • Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze dürfen keine Speisen und Getränke verabreicht werden. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen gelten die Regelungen der Gastronomie.
  • Veranstaltungsorte mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen zu höchstens 50 Prozent ausgelastet werden. Es gilt außerdem eine Maskenpflicht und die 3-G-Regel (Zutritt nur mit Nachweis über Impfung, Testung oder Genesung).
  • Eine Bestätigung über den Eingang einer anzeigepflichtigen Veranstaltung bei der Bezirksverwaltungsbehörde sowie die angegebenen Daten sollten für eine allfällige Kontrolle bei der Veranstaltung mitgeführt werden.

Regeln für Veranstaltungen und Treffen - ab 51 Personen

  • Veranstaltungen ab 51 Personen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen. Das kann ein Konzert, eine Filmvorstellung oder ein Vortrag mit zugewiesenen Plätzen sein. Dabei gilt es, frühzeitig um eine Bewilligung anzusuchen. Ab Vorliegen sämtlicher Unterlagen wird die jeweilige Behörde die jeweilige Entscheidung über die Bewilligung schnellstmöglich treffen, längstenfalls binnen drei Wochen.
  • Veranstaltungsorten mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen ebenfalls zu höchstens 50 Prozent ausgelastet werden. Zudem muss ein Präventionskonzept vorliegen und umgesetzt werden. Weiters muss ein Covid-19-Beauftragter bestellt werden.
  • Behördlich genehmigte Zusammenkünfte dürfen im Freien mit höchstens 3000 Personen und in geschlossenen Räumen mit maximal 1500 Personen stattfinden. Für die Verabreichung von Speisen und Getränken gelten die Regelungen der Gastronomie.
  • Es dürfen nur Besuchergruppen entsprechend der erlaubten Gruppengröße in der Gastronomie (grundsätzlich vier Personen zuzüglich maximal sechs minderjährige Kinder im Innenbereich und zehn Personen zuzüglich maximal zehn minderjährige Kinder im Outdoor-Bereich) eingelassen werden.
  • Gegenüber Personen, die nicht zum gleichen Haushalt oder zur gleichen Besuchergruppe gehören, ist ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Ist dies aufgrund der Anordnung der Sitzplätze nicht möglich, ist jedenfalls seitlich mindestens ein Sitzplatz zwischen den Gruppen freizuhalten.
  • Es gilt außerdem eine Maskenpflicht und die 3-G-Regel (Zutritt nur mit Nachweis über Impfung, Testung oder Genesung).

Ausnahme für Begräbnisse, berufliche Treffen und Co.
Bestimmte Zusammenkünfte sind von der Anzeigepflicht ausgenommen. „So müssen etwa Begräbnisse, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind, Zusammenkünfte in nicht öffentlichen Sportstätten sowie Zusammenkünfte zu beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken nicht angezeigt werden“, so das Land weiter.

Bei Begräbnissen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Personenanzahl ist nicht limitiert. Eine FFP2-Maske ist innen verpflichtend zu tragen, im Freien wird sie empfohlen.

Kontrollen durch Tiroler Polizei
Überwacht wird die Einhaltung dieser Bestimmungen von der Polizei. Dazu Landespolizeidirektor Edelbert Kohler: „Nachdem die Aufhebung der nächtlichen Ausgangssperre und die Öffnungsverordnung wesentliche Erleichterungen für die Bevölkerung aber auch für die Arbeit der Polizei gebracht haben, ergeben sich für uns andere Schwerpunkte, die wir mit den Gesundheitsbehörden abstimmen werden.“ Neben der Überwachung der neuen Sperrstunde in den Gastronomiebetrieben und den Kontrollen im öffentlichen Raum werde man „im besonderen Maße die Beachtung der Regelungen rund um Veranstaltungen und Zusammenkünfte im Auge behalten.“

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