Bei OGH abgeblitzt

Kein Schmerzensgeld für Beinbruch am Spielplatz

Oberösterreich
06.11.2018 06:30

13.721 Euro Schmerzensgeld forderte eine Pensionistin aus Gilgenberg am Weilhart in Oberösterreich von der Gemeinde. Sie hatte sich beim Schaukeln mit einem Enkerl am Spielplatz das Sprunggelenk gebrochen. Angeblich, weil die Schaukel zu niedrig montiert war. Der Oberste Gerichtshof ließ die Klägerin abblitzen.

Die Innviertlerin wohnt nahe dem Kinderspielplatz. Im Vorjahr war sie dort mit einem Enkerl. Beim Schaukeln mit der Netzschaukel blieb die Pensionistin mit ihrem rechten Fuß hängen und brach sich das Sprunggelenk. Sie musste aufwendig operiert werden, bekam eine Metallplatte und sechs Schrauben eingesetzt.

Zu niedrig montiert
Die Innviertlerin war der Meinung, dass die Gemeinde schuld an ihrem Unfall hatte, weil die Netzschaukel nicht - wie in der ÖNorm EN1176-2 vorgesehen - mit einem Bodenabstand von 40 Zentimetern montiert war, sondern nur 18 Zentimeter über dem Erdboden schwebte. Sie forderte 13.721 Euro Schmerzensgeld, bekam beim Landesgericht Ried/I. Recht, zog aber beim Berufungsverfahren der Gemeinde (Anwalt Christian Haslinger) am OLG Linz den Kürzeren. Daraufhin wandte sich die Klägerin an den Obersten Gerichtshof, blitzte aber auch dort ab. Erwachsene dürfen zwar auch Kinderspielgeräte benutzen, von ihnen darf man aber verlangen, dass sie die Gefahren einschätzen können.

Schaukel hängt wieder
Die Gemeinde montierte die Netzschaukel zuerst ab, nun hängt sie aber wieder: in 40 Zentimetern Höhe.

Christoph Gantner, Kronen Zeitung

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