04.10.2018 11:59 |

Berufungen abgewiesen

Gruppenvergewaltigung: 90 Jahre Haft bestätigt

Im Fall einer Gruppenvergewaltigung - eine junge Deutsche war in der Silvesternacht 2015 von der Wiener City in eine Wohnung in der Leopoldstadt verschleppt und dort von acht Irakern missbraucht worden - bleibt es bei den vom Erstgericht verhängten langjährigen Haftstrafen. Ein Berufungssenat des Wiener Oberlandesgerichts hat am Donnerstag alle Strafberufungen der Angeklagten zurückgewiesen.

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Das Landesgericht für Strafsachen hatte Anfang März 2017 über die aus dem Irak stammenden Männer insgesamt 90 Jahre Haft verhängt. Der Rädelsführer der Gruppe und ein Täter, der sich zweimal an der 28-Jährigen vergangen hatte, fassten je 13 Jahre aus. Einmal wurden zwölf Jahre, dreimal elf und jeweils einmal zehn und neun Jahre Haft ausgesprochen.

„Abscheuliches Verbrechen“
Die damals 28 Jahre alte Frau war nach Wien gekommen, um gemeinsam mit einer hier studierenden Freundin Silvester zu feiern. Sie fiel zu vorgerückter Stunde mehreren Männern in die Hände, die ihre Alkoholisierung ausnutzten und die wehrlose Frau in eine Wohnung in der Leopoldstadt brachten, wo sich der Reihe nach acht Männer an ihr vergingen. Das OLG sah keinen Grund, die Strafen herabzusetzen. Es handle sich um ein „abscheuliches Verbrechen“. Eine „große Gruppe von Männern“ habe eine wehrlose Frau an einem öffentlichen Ort „einfach mitgenommen“ und diese dann der Reihe nach missbraucht, führte die Senats-Vorsitzende Natalia Frohner aus.

Video: Acht Iraker verurteilt

Es bedarf „Signalstrafen“
In zumindest einer schriftlichen Berufung wurde darauf verwiesen, die Männer würden aus einem anderen Kulturkreis stammen und ein anderes Frauenbild haben. Dem trat die vorsitzende Richterin entschieden entgegen: „In unserem Land herrscht ein Frauenbild, in dem Frauen gleichberechtigt sind.“ Das müsse man „den Herrschaften zur Kenntnis bringen“, stellte Frohner fest.


Es bedürfe jedenfalls bei einer Strafdrohung von fünf bis 15 Jahren „Signalstrafen“. „Bei einem derart abscheulichen Verbrechen muss man sich in die oberen Regionen des Strafrahmens begeben.“

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