Höchstrichter-Spruch

Krebspatientin tot, Wunderheiler bleibt straffrei

Österreich
04.06.2018 09:39

Er betete, legte ihr die Hände auf und erklärte einer krebskranken Frau, dass er ihr Energie schenken und so ihren Körper zur Selbstheilung anregen würde. Geholfen hat die Behandlung des Mannes - laut eigenen Angaben „Wunder-“ bzw. „Geisterheiler“ und in der fernöstlichen Reiki-Esoterik bis zum Grad eines Lehrers ausgebildet, aber ohne ärztliche Ausbildung - nicht. Dass seine Behandlung jede Rationalität vermissen ließ, hat ihn letztendlich sogar vor einer Strafe wegen Kurpfuscherei bewahrt.

Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs war das, was der Reiki-Lehrer machte, nämlich so weit weg von dem, was Ärzte tun, dass ihm ein solcher Vorwurf nicht zu machen sei. Denn, so die Argumentation der Richter, Behandlungsmethoden würden nur dann gegen den sogenannten Arztvorbehalt (das sind Maßnahmen, die aufgrund einer gesetzlichen Festlegung nur von einem ordnungsgemäß ausgebildeten und approbierten Mediziner ausgeübt bzw. durchgeführt werden dürfen) verstoßen, wenn sie ein Mindestmaß an Rationalität aufweisen und „für ihre Durchführung das typischerweise in einem Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist“.

Im Fall des Wunderheilers gebe es aber keinen Hinweis darauf, dass seine „Behandlung“ ärztliches Wissen erfordere oder auch nur ein Minimum an Rationalität aufweise, argumentieren die Richter. Der Mann habe dabei mit seinen Händen keinen speziellen Druck ausgeübt, der Krebskranken nicht von einer Chemotherapie abgeraten und ihr auch keine Heilung versprochen, heißt es in dem Urteil, weshalb die Strafe wegen Kurpfuscherei aufgehoben wurde, wie die „Presse“ berichtete.

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