Für die betroffenen Arbeitnehmer ist die Verunsicherung zunächst groß. Dies ist meist umso extremer, je größer das zahlungsunfähig gewordene Unternehmen ist, da man in den Medien alle möglichen Horrorszenarien und neuen Entwicklungen täglich mitverfolgen kann. Unmittelbar hat die Insolvenz jedoch keine Auswirkungen auf das aufrechte Arbeitsverhältnis - sie beendet dieses nicht automatisch.
Die bislang erwirtschafteten Löhne bzw. Gehälter aus dem Arbeitsverhältnis gehen lait Arbeiterkammer als offene Forderungen in den Insolvenzentgeltfonds, kurz IEF, und sind dort gesichert. Als Arbeitnehmer kann man seine Ansprüche im Zuge des Insolvenzverfahrens anmelden und bei der IEF-Service GmbH das sogenannte Insolvenzentgelt beantragen. Unterstützung dabei bekommen Sie über die Arbeiterkammer durch den Insolvenzschutzverband.
Im Zuge des Insolvenzverfahrens wird dann entschieden, wie mit den bestehenden Arbeitsverhältnissen verfahren wird. Neben den normalen arbeitsrechtlichen Auflösungsoptionen wie einer Kündigung gibt es zusätzliche Beendigungsmöglichkeiten.
Schließung
Wird das Unternehmen mittels Gerichtsbeschluss geschlossen, dann kann der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) innerhalb eines Monats eine Kündigung aussprechen. Dabei sind die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist einzuhalten, nach der das Arbeitsverhältnis endet. Auch bleiben die Ansprüche, die man bei der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses hat, bestehen. Dies sind etwa Kündigungsentschädigung, Urlaubsersatzleistung oder Abfertigung, diese sind durch den Insolvenzentgeltfonds gesichert. Wird nur ein Teilbereich des Unternehmens geschlossen, kann das außerordentliche Kündigungsrecht auch nur für in diesem Bereich beschäftigte Mitarbeiter herangezogen werden.
Fortführung
Wird das Unternehmen fortgeführt, kann der Insolvenzverwalter dennoch innerhalb eines Monats ab diesem Beschluss in einzuschränkenden Bereichen Arbeitnehmer kündigen.
Zusätzlich haben gekündigte Arbeitnehmer ein Austrittsrecht. Das Dienstverhältnis wird dadurch mit Ablauf des Austrittstages sofort beendet. Schon am darauffolgenden Tag kann der Arbeitnehmer eine neue Beschäftigung antreten bzw. beim AMS einen Vorschuss auf das Arbeitslosengeld beantragen. Die Differenz auf das volle Entgelt für die Kündigungsfrist muss vom insolventen Arbeitgeber nachgezahlt werden - das ist die sogenannte Kündigungsentschädigung. Zu beachten ist, dass diese Nachzahlung bis zu einem halben Jahr dauern kann.
Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
Wenn kein Insolvenzverwalter eingesetzt wird, also der Schuldner die Eigenverwaltung behält, kann er dennoch Arbeitnehmer in einzuschränkenden Bereichen innerhalb eines Monats ab Verfahrenseröffnung kündigen. Dies bedarf der Zustimmung des sogenannten Sanierungsverwalters. Und auch hier gilt das Austrittsrecht für Mitarbeiter.
Wird im Zuge des Verfahrens der Konkurs abgewiesen, bleibt das Arbeitsverhältnis unverändert aufrecht, kann aber im normalen arbeitsrechtlichen Weg beendet werden. Ein berechtigter vorzeitiger Austritt wegen Vorenthaltung des vor Insolvenzeröffnung fällig gewordenen Entgelts ist unmittelbar nach Insolvenzeröffnung nicht mehr möglich. Ein allenfalls erklärter Austritt ist unwirksam, das Arbeitsverhältnis bleibt aufrecht und kann seitens Arbeitnehmer nur mehr über die normalen arbeitsrechtlichen Optionen beendet werden.
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