AK-SERVICE-TIPP

Pensionsantritt: Was muss ich tun?

Steiermark
12.11.2025 05:59

Lukas Hartlauer, Experte im Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark, kennt alle Feinheiten rund um einen anstehenden Pensionsantritt und weiß, ob und wie das Arbeitsverhältnis vorab aufgelöst werden muss.

Der Schritt in die Pension ist für viele ein sehr großer Meilenstein – doch er bringt auch rechtliche Feinheiten mit sich, die man beachten muss.

Wichtig zu wissen: mit dem Pensionsantritt endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Wer also in Pension gehen möchte, muss das Arbeitsverhältnis entweder durch Kündigung oder einvernehmliche Auflösung beenden.

Bei der einvernehmlichen Auflösung braucht es die Zustimmung des Arbeitgebers und ist der Endtermin zu vereinbaren, während bei einer Kündigung bestimmte Fristen und Termine einzuhalten sind. Aus Beweiszwecken sollte sowohl die Kündigung als auch die einvernehmliche Auflösung immer schriftlich erfolgen.

Anspruch auf Abfertigung bleibt bestehen
Der Anspruch auf Abfertigung – egal ob nach dem alten oder neuen System – bleibt anlässlich der Pensionierung in beiden Fällen bestehen. Um die Pension zu erhalten, ist es erforderlich, bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einen Antrag zu stellen. Empfehlenswert ist, diesen etwa ein bis zwei Monate vor der geplanten Pensionierung einzureichen.

Bei Unklarheiten informiert und unterstützt die Arbeiterkammer Steiermark, um einen reibungslosen Übergang in die Pension zu garantieren.

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Steirerkrone
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