Was es braucht, um einen Lehrvertrag während der Probezeit zu beenden, ob bei Minderjährigen der gesetzliche Vertreter zustimmen muss und ob Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen besteht, erklärt Manuel Pfister, Experte für Jugend und Lehrausbildung in der Arbeiterkammer Steiermark, hier ganz genau.
Die Probezeit im Lehrverhältnis beträgt drei Monate. Dies gilt auch dann, wenn zumindest sechs Wochen im Betrieb ausgebildet wird und anschließend – noch während der ersten drei Monate im Lehrverhältnis – eine lehrgangsmäßige Berufsschule besucht wird. Beginnt das Lehrverhältnis zum Beispiel am 1. September, endet die Probezeit am 30. November.
Findet der lehrgangsmäßige Berufsschulbesuch bereits ab Beginn des Lehrverhältnisses statt, endet die Probezeit – nach Absolvierung des Berufsschullehrganges – mit dem Ablauf der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Lehrbetrieb.
Der Lehrvertrag kann während der Probezeit sowohl vom Lehrling, als auch vom bzw. von der Lehrberechtigten jederzeit einseitig und ohne Angabe eines Grundes und ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins schriftlich aufgelöst werden.
Probezeit gilt als Lehrzeit
Löst ein minderjähriger Lehrling den Lehrvertrag während der Probezeit, müssen auch die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter zustimmen. Die Probezeit wird als Lehrzeit anerkannt. Der Lehrling muss ordnungsgemäß zum Sozialversicherungsträger angemeldet werden und hat Anspruch auf ein Lehrlingseinkommen.
Bei Fragen wendet man sich an die AK Steiermark.
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