Wenn ich einen Kurs in einer Schule besuche, bin ich dann ein Schüler? Das dachte wohl ein 34-Jähriger aus einem Drittstaat, als er sich bei einer Salzburger Behörde um einen Aufenthaltstitel bemühte und eine E-Mail der Abendschule vorlegte. Warum sein Antrag abgelehnt wurde, erklärte das Landesverwaltungsgericht.
Am 8. Februar endete nämlich der Österreich-Aufenthalt des Mannes – bis dahin galt er als „Student“ und hatte einen entsprechenden Aufenthaltstitel. Für eine Verlängerung forderte die Behörde Unterlagen: zb die Inskriptionsbestätigung. Doch der 34-Jährige konnte auch nach einer selbst erbetenen Fristverlängerung diese nicht liefern. Daraufhin beantragte er Ende März die Änderung des Aufenthaltstitels hin zu „Schüler“. Für eine Schulbesuchsbestätigung bat der 34-Jährige wieder um mehr Zeit. Am letzten Tag der Frist Mitte Mai schickte er eine E-Mail der Abendschule. Inhalt: eine Bestätigung für die Anmeldung zum Deutsch-Kurs B1.
„Wenngleich dieser Deutsch-Kurs an einer Schule stattfindet, liegt eine Eigenschaft als Schüler nicht vor“, entschied das Landesverwaltungsgericht und bestätigte damit die Ablehnung des Antrags durch die Behörde.
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