AK-SERVICE-TIPP

Zuverdienst für Studierende: Wo liegt die Grenze?

Steiermark
01.10.2025 05:59
Porträt von Steirerkrone
Von Steirerkrone

Junge Menschen, die sich zum Studium etwas dazuverdienen möchten oder müssen, sollten die Einkommensgrenzen kennen, sonst droht eine Nachzahlung, wie Maria Susanne Feirer, Expertin für Frau, Beruf und Familie in der Arbeiterkammer Steiermark, hier genau erklärt.

Die Einkünfte eines Kindes sind bis zu jenem Kalenderjahr irrelevant, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet. Ab dem Kalenderjahr, in dem der 20. Geburtstag gefeiert wird, darf das zu versteuernde Gesamteinkommen des Kindes den Betrag von 17.212 Euro (Wert von 2025) pro Jahr nicht übersteigen. Dieser Betrag entspricht dabei einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 1695 Euro bzw. Nettoeinkommen von rund 1400 Euro. Seit 2024 wird die Zuverdienstgrenze auch jährlich valorisiert.

Beim Zuverdienst gibt es Ausnahmen
Nicht zum Zuverdienst zählen dabei: Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Lehrlingseinkommen, Waisenpension, Waisenversorgungsgenüsse sowie einkommensteuerfreie Bezüge wie die Studienbeihilfe, das Arbeitslosengeld, das Kinderbetreuungsgeld oder das Pflegegeld.

Übersteigt das Einkommen des volljährigen Kindes jedoch den zu versteuernden Betrag von 17.212 Euro, muss die Familienbeihilfe nur in der Höhe zurückgezahlt werden, in der diese Grenze auch überschritten wurde. Sollten die Einkünfte im darauffolgenden Kalenderjahr wegfallen oder geringer ausfallen, kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Bei Fragen können sich Betroffene an die Arbeiterkammer Steiermark wenden.

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