Was passiert, wenn man im Urlaub, statt Sonne, Strand und Meer genießen zu können, medizinische Hilfe braucht, vielleicht sogar ins Krankenhaus muss? Fragen wie diese kann Jacqueline Weber, Expertin für Sozialversicherungsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark, bestens beantworten.
Bei vorübergehendem Aufenthalt in der Europäischen Union, in den EWR-Staaten und in Staaten mit Krankenversicherungsabkommen (z. B. im Rahmen eines Urlaubs, einer Dienstreise oder eines Auslandsstudiums) können unter Vorlage der Europäischen Krankenversicherungskarte (EKVK) – diese befindet sich auf der Rückseite der E-Card – medizinisch notwendige Leistungen in Anspruch genommen werden.
Im Krankheitsfall erhält man dann Leistungen nach den Regeln des jeweiligen Landes. In manchen Ländern gibt es z. B. Selbstbehalte, die auch von ausländischen Patienten zu bezahlen sind.
Achtung: Für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen in der Türkei muss ein Urlaubskrankenschein vorgelegt werden.
Vorstreckung von Behandlungskosten
In Ländern, in denen die EKVK oder ein Urlaubskrankenschein nicht akzeptiert werden, ist die Krankenbehandlung vorerst selbst zu bezahlen.
Die Rechnung kann beim österreichischen Sozialversicherungsträger zur Kostenerstattung eingereicht werden. Erstattet werden jedoch nur 80 Prozent des Betrages, der bei Inanspruchnahme dieser Leistungen in Österreich aufzuwenden gewesen wäre.
Es empfiehlt sich daher für Auslandsreisen der Abschluss einer Reiseversicherung!
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