Nach der Übersiedlung vergaß ein Niederösterreicher, die digitale Vignette auf das neue Kennzeichen umzumelden. Es setzte eine Strafe, die der Kremser trotz Nachweis seines Umzugs bezahlen musste. Der Ärger ist groß.
Adresse und Strom ummelden, Nachsendeauftrag und neue Versicherungen abschließen – bei einem Umzug gibt es reichlich Dinge zu beachten. An viele denkt man gleich, an einige später – und an manche erst, wenn es zu spät ist. So ist es auch Peter G. ergangen. Der 59-Jährige ist von Purkersdorf nach Krems gezogen.
Nicht umregistriert
Weil er 2023 in einen anderen Bezirk übersiedelte, musste er auch sein Auto ummelden. Was dabei vergessen wurde: Die digitale Vignette blieb auf das alte Kennzeichen registriert. Wenig später flatterte dem Neo-Kremser schon Post der ASFINAG ins Haus. Darin wurde eine Ersatzmaut von 120 Euro gefordert.
G. wollte die Rechnung damals nicht bezahlen. „Ich hatte ja die Vignette rechtmäßig gekauft und konnte nachweisen, dass der Pkw ordnungsgemäß ab- und umgemeldet wurde“, schildert er. Also nahm er sich einen Anwalt. Vor Kurzem dann aber die bittere Erkenntnis am Verwaltungsgericht in St. Pölten: G. muss zahlen!
Wir versuchen weiter, eine gesetzliche Lücke zu finden. Das derzeitige System ist einfach nicht fair. Ein kleiner Satz bei der Ersatzmaut-Forderung würde schon genügen. Ich habe die Vignette ja gekauft.
Peter G.
„Eine kleine Notiz würde reichen“
„Das ist Abzocke“, ärgert er sich. „Die ASFINAG könnte ja dazuschreiben, dass man binnen einer Woche im Falle eines Umzugs alles nachreichen könne. Das wäre kundenfreundlich und würde mich nicht mit jemandem gleichsetzen, der vorsätzlich ohne Vignette unterwegs ist“, ergänzt der 59-Jährige. Dass damals zusätzlich auch noch 18 Euro „Aufwandsersatz“ für die nachträgliche Umregistrierung fällig wurden, machte die Sache für ihn nicht besser.
1.9.1 Strafbarkeit des Mautprellens
Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung, ohne eine gültige Vignette ordnungsgemäß angebracht, gemäß Punkt 2.2.2 Mautordnung Teil A I ordnungsgemäß mitgeführt bzw. das Kraftfahrzeugkennzeichen ordnungsgemäß im Mautsystem registriert zu haben, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen gemäß § 20 Abs 1 BStMG eine Verwaltungsübertretung und werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 300,00 EUR bis 3.000,00 EUR bestraft.
1.9.2 Unterbleiben der Bestrafung
Eine Bestrafung unterbleibt, wenn eine Ersatzmaut – wie nachfolgend beschrieben – bezahlt wird. Eine gemäß § 19 BStMG ordnungsgemäß gezahlte Ersatzmaut kann nicht rückgefordert werden.
„Halten uns an die Mautordnung“
Doch wie Bereichsleiter Stefan Zangerle betont, handle die ASFINAG strikt nach der von der Politik festgelegten Mautordnung: „Diese unterscheidet nur, ob jemand eine Vignette hat oder nicht. Wir haben keinen Einblick, ob die Kundschaft nur eine Umregistrierung vergessen hat“, so Zangerle. Die Mautordnung wurde aber zumindest zuletzt insofern geändert, dass in G.s Situation nur einmal gezahlt werden muss, selbst wenn man mehrmals erwischt wurde.
48 Millionen Euro Einnahmen
Detail am Rande: Die ASFINAG registriert pro Jahr mehr als 400.000 Vignettendelikte. 48 Millionen Euro werden so eingenommen. „Bei mehr als 28 Millionen Stück Vignetten eine durchaus geringe Anzahl“, betont man jedoch. Des Weiteren wurden im vergangenen Jahr 1967 Korrekturen von einem Kennzeichen vorgenommen. „Darin sind aber auch die Korrekturen enthalten, wo sich die Kundschaft schon vor der Fahrt gemeldet hat, also keine Ersatzmaut entstanden ist“, heißt es seitens der ASFINAG. Auch das sei bei über 4,3 Millionen Pkw-Jahresvignetten eine sehr geringe Anzahl.
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