Obwohl die Frau einen Schlaganfall erlitt, wurde sie erst von der Rettung mitgenommen, nachdem diese erneut angerufen hatte. Ein langer Rechtsstreit war die Folge...
Zur Klägerin wurde am 23. Jänner 2013 gegen 2 Uhr früh ein Rettungswagen geschickt. Die Sanitäter nahmen die Frau nicht mit. Erst nach einem weiteren Notruf um 8.21 Uhr wurde sie in die Innsbrucker Universitätsklinik eingeliefert. Diagnose: Schlaganfall.
Urteil wurde wieder aufgehoben
Die Erkrankte begehrte Schmerzengeld, das Erstgericht gab der Klage statt. Nach langem Rechtsstreit hob der Oberste Gerichtshof dieses Urteil nun auf. Obwohl der Rettungsdienst schuldhaft den rechtzeitigen Transport der Schlaganfallpatientin in das Spital unterlassen hat, besteht dennoch keine Haftung für gesundheitliche Folgeschäden.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob bei rechtzeitiger Einlieferung jene Therapie vorgenommen worden wäre, die Heilung hätte bringen können. Zumal diese auch letal sein kann.
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