Erste Feuer brannten

Brandgefahr und Osterfeuer: Was zu beachten gilt

Kärnten
15.04.2022 09:10

In den vergangenen Wochen kam es in Kärnten immer wieder zu Waldbränden, die die heimischen Feuerwehren forderten. Daher gilt bei Osterfeuern besondere Vorsicht. Bei Veranstaltungen ab fünfzig Besuchern ist ein Corona-Präventionskonzept vorzulegen.

Grundsätzlich sind Osterfeuer in der Nacht von Karsamstag auf den Ostersonntag erlaubt. Trotzdem gilt besondere Vorsicht, da in den meisten Kärntner Bezirken noch ein aufrechtes Feuerverbot gibt. „Es sind schon Osterfeuer erlaubt. Aber wir haben ja in den vergangenen Wochen erlebt, dass es immer wieder zu Waldbränden kommt. Und daher haben auch die meisten Kärntner Bezirke ein Feuerverbot in Wäldern und waldnahen Gebieten verhängt“, erklärt der Spittaler Bezirkshauptmann Klaus Brander im Gespräch mit der „Krone“.

Gibt es aber einen entsprechenden Abstand zu Wäldern und waldnahen Gebieten, dann ist ein Osterfeuer möglich: „Die Entscheidung liegt bei den jeweiligen Bürgermeistern.“

Ansuchen muss gestellt werden
Daher bieten einige Gemeinden einen eigenen Service an, damit es mit der Bewilligung von Brauchtumsfeuern schnell geht. Darunter auch die Stadt Klagenfurt

Erste Feuer brannten bereits
Kein Kavaliersdelikt ist das vorherige Anzünden von Osterfeuern. In einigen Gemeinden erlaubten sich bereits Unbekannte einen Streich und zündeten die ersten Osterhaufen an. In Maria Rain stand die Feuerwehr bis in der Früh im Einsatz und löschte den Osterhaufen. „Wir mussten ihn geordnet abbrennen lassen, es war zum Glück keine Gefahr für Menschen und Umwelt“, berichtet Kommandant OBI Franz Schifrer.

Auch in Tiffen und in Eberstein wurde die Osterhaufen angezündet. Sie werden wieder auf Vordermann gebracht, damit sie dann am Samstag planmäßig in Flammen aufgehen.

Größere Feiern sind anzumelden
„Die Infektionszahlen sinken, das bevorstehende Osterfest mit seinen Veranstaltungen und Verwandtenbesuchen will trotzdem organisiert sein. Für Osterfeuer und Osterfeiern im Freien gelten nach lautender Verordnung keine Einschränkungen und Maßnahmen. Veranstalter von Feiern, an welchen mehr als 50 Besucher zu erwarten sind, müssen ein Corona-Präventionskonzept sowie nach wie vor einen Covid-Beauftragten haben“, teilte Gerd Kurath, Leiter des Landespressedienstes, mit.

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