Korrekt gehandelt?

Nach Polizei-Schüssen in Graz: Ermittlungen laufen

Steiermark
29.07.2021 07:02

Aufregung nach einem Polizei-Einsatz in Graz: Wie berichtet, konnten zwei Beamte einen mit Messern bewaffneten Mann nur durch Schüsse stoppen - nun wird auch gegen die Beamten ermittelt. Ein normales Prozedere, beruhigen Experten. Aber wie ist es eigentlich geregelt, wann Polizisten von der Waffe Gebrauch machen dürfen?

„Polizisten dürfen in Ausübung des Dienstes im Falle gerechter Notwehr von der Dienstwaffe Gebrauch machen“, heißt es sinngemäß im Paragraf 2 des Waffengebrauchsgesetzes. Paragraf 6 sagt: „Zweck des Waffengebrauchs gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen.“

Wurden Richtlinien der Ausbildung eingehalten?
Ein Team aus Ermittlern des Landeskriminalamtes Oberösterreich und des Stadtpolizeikommandos Linz muss jetzt klären, ob das Verhalten der beiden Beamten in Graz gerechtfertigt war. „Auch ein Einsatztrainer ist Teil dieses fix eingeteilten Teams“, weiß Gottfried Mitterlehner, Leiter des Landeskriminalamtes Oberösterreich. „Er ist der Experte, der prüft, ob nach den Richtlinien der Ausbildung vorgegangen wurde.“

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Der polizeiliche Gebrauch von Waffen wie Schusswaffen oder Pfefferspray und auch der Einsatz von Diensthunden sind gesetzlich klar geregelt.

Polizeisprecher Fritz Grundnig

Das Landeskriminalamt Steiermark ermittelt parallel gegen den Bosnier wegen zweifachen Mordversuchs. Wie berichtet, sahen sich die Uniformierten gezwungen, auf den Gewalttäter zu schießen, nachdem er sie mit zwei Küchenmessern angreifen wollte. Seine Ehefrau hatte den Notruf gewählt, weil sie sich bedroht fühlte.

Um für solche Situationen gerüstet zu sein, sind schon in der polizeilichen Grundausbildung alleine 148 Stunden Schieß- und Waffentechnik vorgesehen. Und auch im Regelbetrieb sind taktisches Training und der Schießstand-Besuch vorgeschrieben.

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