Praxis verheimlicht

Anklage nach dreistem Schwindel auf AMS-Formular

Tirol
06.05.2021 08:00

Wer vom Staat Arbeitslosengeld erhalten möchte, sollte auf Antragsformularen bei der Wahrheit bleiben. Ein warnendes Beispiel, dass falsche „Kreuzchen“ mit einer Betrugsanklage enden können, gab es nun am Innsbrucker Landesgericht. Angeklagt war eine Heilpraktikerin (54) aus dem Unterland mit einer Praxis in Süddeutschland.

Wie viele andere hatte die Angeklagte zu Beginn des ersten Corona-Lockdowns im März 2020 um Arbeitslosengeld angesucht und bei der Frage nach derzeitiger oder früherer Selbstständigkeit „Nein“ angekreuzt. In den folgenden Monaten kassierte sie knapp 6000 Euro.

Arbeitsstelle abgelehnt
Im Oktober bot ihr das AMS eine fixe Stelle in einem Handelsbetrieb an, wo sie bereits geringfügig arbeitete. „Sie gab unter Ausflüchten an, den Job noch nicht antreten zu können, das kam mir eigenartig vor“, erklärte ein AMS-Vertreter als Zeuge. Er recherchierte im Internet und stieß prompt auf die Heilpraktiker-Praxis der 54-Jährigen in Deutschland!

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Ich war erst beim Aufbauen eines Kundenstocks und musste mein Erspartes in die teuren Geräte und Materialien investieren.

Die Angeklagte vor Gericht

Wie sich herausstellte, war die Frau ab Ende Mai wieder ein- oder zweimal wöchentlich nach Deutschland gefahren und hatte Kunden empfangen – als Heilpraktikerin mit Schwerpunkt im ästhetischen Schönheitsbereich. „Ich war erst beim Aufbauen eines Kundenstocks und musste mein Erspartes in die teuren Geräte und Materialien investieren“, verwies die Angeklagte auf ihre bescheidenen Finanzen. Tatsächlich steht für das Jahr 2020 offiziell ein Verlust von rund 14.000 Euro zu Buche.

„Nichts dabei gedacht“
„Warum aber haben Sie bei der Selbstständigkeit im Formular ein Nein angegeben?“, wollte Richterin Martina Eberherr wissen. „Da habe ich mir wohl nichts dabei gedacht“, lautete die Antwort. Trotz dieser falschen Angabe gab es hinsichtlich des Betrugsvorwurfes letztlich einen Freispruch.

Der Hauptgrund dafür: Aufgrund des geringen Umsatzes in der Naturheilpraxis hätte die Angeklagte auch mit völlig wahrheitsgemäßen Angaben eine Unterstützung des AMS erhalten. Der Staatsanwalt gab keine Erklärung ab, der Freispruch ist damit nicht rechtskräftig.

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