Experte klärt auf

Corona-Krise: Kann mich der Vermieter kündigen?

Steiermark
14.12.2020 09:22

In der neuen Reihe „Sie haben recht“ beantworten Experten den „Steirerkrone“-Lesern wichtige juristische Fragen. Diesmal: „ Ich bin mit dem Mietzins für meine Wohnung wegen Corona im Rückstand. Kann mich der Vermieter kündigen?“ Michael Kropiunig, Vizepräsident der steirischen Rechtsanwaltskammer, gibt Auskunft.

Kamm mich der Vermieter kündigen? Das hängt davon ab, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund der Mietzinsrückstand entstanden ist. Die Corona-Maßnahmengesetze sehen vor, dass wegen Mietzinsrückständen, die den Zeitraum von 1. 4. bis 30. 6. 2020 betreffen, eine Aufhebung des Mietvertrags und zwangsweise Räumung der Wohnung bis Ende Juni 2022 nicht durchgesetzt werden kann.

Der Vermieter kann derartige Rückstände erst ab 1. 4. 2021 einklagen. Diese müssen mit 4% Zinsen bis spätestens Ende Juni 2022 bezahlt werden, um eine Räumung zu vermeiden. Dies gilt nur dann, wenn der Mieter beweisen kann, dass er durch Covid-19 in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, z. B. durch Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit, maßgeblich beeinträchtigt war und er nur deswegen in Rückstand geraten ist.

Diese Erleichterungen gelten übrigens nur für Wohnraummieten, die Mieter von Geschäftsräumen können sich nicht darauf berufen. Auch wenn der Mieter mit mindestens zwei Mieten für einen anderen Zeitraum in Verzug gerät, ändert sich durch Corona nichts. Eine Mietzins- und Räumungsklage durch den Vermieter ist dann weiterhin unbeschränkt möglich.

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