Damit bestätigte der OGH die Entscheidungen der Unterinstanzen, teilte der Anwalt des Anlegers, Michael Poduschka, mit. Die Meinl Bank bezeichnete den Entscheid als "sehr widersprüchlich".
Der Kläger hatte zwischen Jänner und Oktober 2006 über einen Finanzberater in drei Tranchen insgesamt 1.232 Stück MEL-Zertifikate um rund 20.000 Euro erworben. Dass er in seinem Anlegerprofil seine Risikobereitschaft als "hoch" bzw. "extrem hoch" eingestuft und ein Formular unterschrieben hatte, auf dem auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hingewiesen wurde, tat laut OGH nichts zur Sache. Schließlich habe sich der Mann auf die Aussagen im Werbeprospekt verlassen.
"Es steht fest, dass der Kläger aufgrund der Broschüre zwar mit Schwankungen des Kurses rechnete, aber nicht mit solchen, die sich von dem dargestellten Kursverlauf (einer insgesamt kontinuierlichen Steigerung, wobei die mehrmaligen kurzen Kursrückgänge nur gering waren) wesentlich unterscheiden. Die Werbebroschüre der Beklagten verursachte somit eine Fehlvorstellung des Klägers", heißt es in dem Urteil.
Anleger ging von Sicherheit eines Immobilien-Investments aus
"Die Verkaufsbroschüre rief bei dem Anleger den Eindruck hervor, dass im Gegensatz zu den sonstigen Gefahren des Aktienmarkts bei dieser beworbenen Anlage die Sicherheit eines Immobilieninvestments maßgebend wäre. Er irrte hiebei über eine wesentliche wertbildende Eigenschaft; er unterlag somit einem Geschäftsirrtum", konstatiert Senatspräsidentin Brigitte Schenk in dem Urteil.
Ein mögliches Mitverschulden des Anlegers ist laut Poduschka als irrelevant abgetan worden. "Im Gegensatz zum Schadenersatz gibt es beim Irrtum kein Mitverschulden", erläuterte der oberösterreichische Rechtsvertreter, der etwa 900 mutmaßliche MEL-Geschädigte vertritt.
"Endlich ist klar, dass die Meinl Bank Fehler gemacht hat"
Er bezeichnete das Urteil als "richtungsweisend für einen sehr großen Teil der Anlegerverfahren gegen die Meinl Bank". "Endlich" sei festgestellt worden, "dass die Meinl Bank einen Fehler gemacht hat".
Diese ist naturgemäß nicht glücklich über den Entscheid: "Im Prinzip bedeutet das, dass Unterschriften von mündigen Personen auf Dokumenten offenbar nicht gelten", so Meinl-Bank-Vorstand Peter Weinzierl in einer Aussendung. "Bedauerlicherweise" sei dies eine Entscheidung, die das Prinzip "Aktienkauf auf Probe", also Gewinnmitnahme bei steigenden und Klagen bei fallenden Kursen, fördere. Dass das Gericht dem Hinweis auf den Kapitalmarktprospekt überhaupt keine Bedeutung beimesse, sei "kein gutes Signal für den heimischen Kapitalmarkt", so das Geldhaus.
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