Rechnungshof:

Dienstzuweisungen: Nicht alle sind nachvollziehbar

Steiermark
21.04.2020 14:33

Der steirische Landesrechnungshof hat Dienstzuweisungen von Landesbediensteten an andere Organisationen oder Unternehmen unter die Lupe genommen. 82 Einzelzuweisungen und diverse Gruppenzuweisungen mit 483 betroffenen Bediensteten von 2015 bis 2019 wurden untersucht. „So mancher Fall war für die Prüfer nicht ganz nachvollziehbar“, hieß es am Dienstag.

Eine Dienstzuweisung von Landesbediensteten an Dritte ist im Steiermärkischen Zuweisungsgesetz geregelt: Sie ist nur dann zu bewilligen, wenn sie im Interesse des Landes liegt und wenn sie wegen einer Ausgliederung aufgrund der besonderen Qualifikation des Bediensteten oder für eine erforderliche Aus- und Weiterbildung erfolgt. 16 der geprüften Einzelzuweisungen des Landes erfolgten mit der Begründung einer besonderen Qualifikation des Bediensteten. „Aus Sicht des Landesrechnungshofs ist aber nicht nachvollziehbar, inwieweit die Zuweisung von besonders qualifizierten Bediensteten zu einem Rechtsträger, bei dem es sich weder um eine ausgegliederte Organisationseinheit noch um eine Gesellschaft mit Beteiligung des Landes handelt, im Interesse des Landes liegt.“

Rückkehr in des Landesdienst manchmal nicht gegeben
Sechs dieser Zuweisungen überschritten außerdem den Zeitraum von fünf Jahren. „Bei länger andauernden Zuweisungen kann ein Interesse des Landes auch nicht mit einem zu erwartenden Erfahrungs- und Kompetenzgewinn für das Land begründet werden“, ist dem Prüfbericht zu entnehmen. Weiters sinke mit zunehmender Dauer der Zuweisung die Wahrscheinlichkeit einer Rückkehr in den Landesdienst.

„Kein Verzicht auf Refundierung“
Weiters stellte der Landesrechnungshof unter Leitung von Direktor Heinz Drobesch fest, „dass nicht mit allen Rechtsträgern die Leistung eines Kostenbeitrages für die Personalverrechnung und -verwaltung vereinbart wurde sowie die Refundierung von Personalausgaben nicht in allen Fällen erfolgte“. Die Prüfer vertreten aber die Ansicht, dass „in Zeiten der Haushaltskonsolidierung bei Zuweisungen von Bediensteten auf Refundierungen nicht verzichtet werden“ könne. Man könne stattdessen die Möglichkeit eines Karenzurlaubes oder gleich die eines direkten Dienstverhältnisses mit dem jeweiligen Rechtsträger in Betracht ziehen.

Vorgehensweisen evaluieren
Für die Dienstzuweisungen zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft (KAGes) besteht eine landesgesetzliche Ermächtigung: Der Vorstand der KAGes kann Landesbedienstete aufnehmen und gleichzeitig zur Dienstleistung an die KAGes zuweisen. Der Landtag hat dadurch Kompetenzen zur Aufnahme von Landesbediensteten teilweise an ein Organ außerhalb der Landesregierung übertragen. Der Landesrechnungshof empfahl, diese Vorgehensweise zu evaluieren und gegebenenfalls eine Gesetzesadaptierung zu initiieren.

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