Ein kurioser Werbestreit ist zu Ende gegangen. Der deutsche Fischstäbchen-Hersteller Iglo hat laut Oberlandesgericht München kein Recht auf die Einzigartigkeit der Werbefigur Käpt’n Iglo (Bild oben). Der Konkurrent von Appel Feinkost darf also weiterhin von den Plakaten lachen.
Der Grund für das Urteil: Wettbewerbsrechtlich geschützt sein kann höchstens eine konkrete Ausgestaltung, nicht aber eine allgemeine Vorstellung der Figur. „Wir haben ungefähr 500 Abbildungen von Käpt’n Iglo in der Akte“, sagte der Vorsitzende Richter dazu. „Eine Nachahmung setzt voraus, dass man das Original kennt. Wir wollen wissen: Was ist das Original?“
Die Appel-Figur (Bild oben) posiert an der Küste, trägt Bart und Mütze, stellt aber im Gegensatz zu Käpt’n Iglo keinen Seemann dar. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Appel-Figur einen „eleganten Dreiteiler“ und keine Seemannskleidung trägt. „Die Person scheint sich eher in ihrer Freizeit am Strand aufzuhalten“, stellte der Vorsitzende fest.
Es wird in der Appel-Figur immer und allein der Käpt'n Iglo gesehen. Das ist eben dieser bärtige Mann, den man kennt.
Iglo-Anwältin
Die von Iglo beauftragte Anwältin verwies auf eine Online-Umfrage, der zufolge der attraktive Appel-Herr in seinem Dreiteiler tatsächlich von vielen Verbrauchern falsch identifiziert wird: „Es wird in dieser Figur immer und allein der Käpt’n Iglo gesehen. Das ist eben dieser bärtige Mann, den man kennt aus dem TV und der Werbung.“
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