Maßnahmen-Skeptiker

Sieben große Corona-Mythen: Das steckt dahinter

Steiermark
13.10.2020 06:00

Die „Steirerkrone“-Story über eine Versammlung von Corona-Skeptikern am Sonntag hat hohe Wellen geschlagen. Doch was steckt hinter ihren Sorgen und Ängsten? Wir haben Antworten auf die wichtigsten Fragen zu Mythen und Gerüchten rund um Corona gefunden.

  • Kann die Polizei eine Veranstaltung auflösen, wenn diese gegen Corona-Verordnungen verstößt?
    Nein, die Polizei alleine kann das nicht. Die zuständige Gesundheitsbehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) muss die Polizei um Unterstützung bei der Durchsetzung von Maßnahmen ersuchen. Nach der derzeit gültigen Covid-19-Maßnahmenverordnung sind „Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als zehn Personen in geschlossenen Räumen“ untersagt – außer im privaten Bereich oder bei Veranstaltungen zur Religionsausübung. Sollte man an einer „illegalen“ Veranstaltung teilnehmen, drohen dafür Anzeigen oder Organmandate.
  • Ist ein Bescheid auch gültig, wenn er per E-Mail kommt?
    Eindeutig: Ja. „Wie er kommt, ist egal, ein Bescheid muss nur zugestellt werden“, sagt Rechtsanwalt Andreas Kleinbichler.
  • Kann man einen behördlich angeordneten PCR-Test verweigern?
    Prinzipiell nicht. „Wer einen Test verweigert, wird wie als Covid-positiver Patient behandelt. Der Schutz der Gesellschaft hat Vorrang“, sagt Kleinbichler. Vermutlich würden betroffene Personen dann einfach in Quarantäne geschickt. Laut dem Epidemiegesetz sind „Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige“ verpflichtet, sich testen zu lassen. Im Gesundheitsressort der Stadt Graz bestätigt man, dass Geldstrafen bis zu 1450 Euro drohen.
  • Kann man eine behördlich verordnete Quarantäne verweigern?
    Nein. Wenn man das tut, kann es zu empfindlichen Strafen kommen. In Kärnten wurde eine Frau zu 800 Euro Geldstrafe und sechs Monaten bedingter Haft verurteilt, weil sie trotz Heimquarantäne und Corona in den Supermarkt ging. Und selbst wenn man sich gegen einen Bescheid wehrt, hat das keine „aufschiebende Wirkung“, weiß Rechtsanwalt Kleinbichler.
  • Darf ein Kind aus der Schule ausgeschlossen werden, wenn es sich weigert, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen?
    Rein theoretisch: Ja. Laut Covid-Schulverordnung ist es eine Pflicht der Schüler, die Hygienebestimmungen einzuhalten. Weigert sich jemand, eine Maske zu tragen, kann ein schulrechtliches Verfahren bis zu einer Suspendierung oder einem Ausschluss führen. „Diese Maßnahmen sind aber als ,ultima ratio‘ (letztmöglicher Weg, Anm.) anzusehen“, heißt es aus der steirischen Bildungsdirektion. Davor gibt es Gespräche mit Eltern und Direktor.
  • Kann ein Kind in der Schule ohne Einverständnis der Eltern auf Corona getestet werden?
    Nein. Im Handlungsleitfaden für die Schulen ist festgehalten: Sobald ein Corona-(Verdachts-)Fall im Umfeld eines Kindes bekannt wird, sind die Eltern zu verständigen. Die Bildungsdirektion oder die zuständige Gesundheitsbehörde leiten dann weitere Schritte ein.
  • Kann ein Kind in der Schule ohne Einverständnis geimpft werden?
    Nein. Es besteht keine Impfpflicht.
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