Die Zeit der Weihnachtsfeiern beginnt - die Meinungen in der Belegschaft sind meist gespalten. Ob man verpflichtend teilnehmen muss und man am nächsten Tag später zur Arbeit kommen kann, weiß Bernadette Pöcheim, Expertin für Frauen und Gleichstellung in der steirischer Arbeiterkammer.
Die betriebliche Weihnachtsfeier: Während die einen ihr mit großer Freude entgegenblicken, stellt sie für andere oft eine lästige Pflicht dar. Hier gilt: Auch wenn die Feier während der Arbeitszeit stattfindet, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Teilnahme absagen. In diesem Fall muss jedoch gearbeitet werden, während der Rest feiert. Weihnachtsfeiern finden jedoch meistens außerhalb der Arbeitszeit statt, in diesem Fall hat die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kein Recht, die Teilnahme anzuordnen.
Da es sich bei einer Weihnachtsfeier um eine Veranstaltung mit Nahbeziehung zum Arbeitsverhältnis handelt, müssen Beschäftigte bei grobem Fehlverhalten, wie im Falle von sexuellen Belästigungen oder Beschimpfungen, mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Darf man den Kater ausschlafen?
Zur Arbeitszeit zählt die Betriebsfeier nur dann, wenn sie auch während dieser stattfindet. Wird nach Ende der Arbeitszeit weitergefeiert, entstehen keine Überstunden. Wenn nicht anders vereinbart, muss man am Tag danach, wenn es sich um einen normalen Arbeitstag handelt, auch pünktlich zur Arbeit erscheinen. Passiert dies nicht, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen zu erwarten.
„Gewusst wie“ ist eine Service-Serie der „Krone“ und der Arbeiterkammer.
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