Der Fall wurde vor zwei Wochen bekannt - der Jurist, der auch als Jugendrichter tätig war, wurde schließlich am Freitag suspendiert, berichtet Alois Jung, Präsident des Oberlandesgerichts. Dem Mann wird vorgeworfen, ein halbes Jahr lang kinderpornografisches Material aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Die einschlägigen Sequenzen habe er auf seinem Heim-PC gespeichert.
"Für die Justiz in höchstem Fall unangenehm"
Die Kriminalpolizei habe bei ihren Ermittlungen wegen Kinderpornografie sehr viele IP-Adressen überprüft und sei dabei auch auf den Rechner des Richters gestoßen. Bei einer Hausdurchsuchung stellten die Beamten die Daten auf dem PC sicher. Auf dem Computer am Gericht wurde nichts gefunden.
Noch am Tag seiner Vernehmung, am vergangenen Freitag, habe Jung dann auch die einstweilige Suspendierung gegen den Richter ausgesprochen. "Das Gesetz sieht klar vor, dass in dringenden Fällen zu handeln ist, wenn das Standesansehen ernsthaft gefährdet ist", so Jung. Er habe inzwischen die Sache an die Disziplinarkommission weitergeleitet, die darüber zu entscheiden hat. "Das ist natürlich für die Justiz in höchstem Fall unangenehm", so der Präsident, der aber auch darauf hinwies, dass für den Beschuldigten die Unschuldsvermutung gelte.
Ermittlungsverfahren läuft
Da bei der Staatsanwaltschaft Salzburg die Gefahr der Befangenheit bestand, wurde der Fall an die Anklagebehörde in Linz abgetreten. Über den genauen Stand der Ermittlungen wollte Rainer Schopper, Leiter der Medienstelle der Staatsanwaltschaft Linz, am Freitag keine Angaben machen. "Es gibt ein Ermittlungsverfahren, in dem die Verdachtslage geprüft wird." So soll der Richter bei seiner ersten Befragung zugegeben haben, dass er heuer fallweise auf kinderpornografisches Material zugegriffen habe.
Das Strafgesetzbuch sieht für den Fall, dass sich jemand eine pornografische Darstellung einer mündigen minderjährigen Person verschafft oder eine solche besitzt, eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor. Übersteigt die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr oder die unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sechs Monate, bedeutet dies bei Beamten laut Gesetz den Amtsverlust.
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