Das Mietrechtsgesetz (MRG) regelt die Rechte und Pflichten von Vermietern und Mietern für die meisten Wohnungsmietverhältnisse in Österreich. Vernachlässigung der Mietwohnung oder Eigenbedarf des Vermieters stellen häufige Kündigungsgründe dar.
Je nach Alter des Gebäudes und der Anzahl enthaltener Wohneinheiten gilt das MRG zumindest teilweise. Ausgenommen vom MRG sind Mietverträge in sogenannten Ein- oder Zweifamilienhäusern, sofern diese nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
„Der Mieterschutz ist nur ein Teilbereich des MRG und wird vor allem durch gesetzliche Vorgaben zur Kündigung durch den Vermieter oder den Mieter gewährleistet“, erläutert Mag. Markus Kröll, Leiter der Wohn- und Mietrechtsabteilung in der Arbeiterkammer. Im Voll- und Teilwendungsbereich des MRG kann der Vermieter daher vorzeitig nur gerichtlich kündigen (Räumungsklage), sofern ein vom Gesetz als wichtig anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.
Die Nichtbezahlung der Miete, der erheblich nachteilige Gebrauch des Mietgegenstandes - besonders starke Vernachlässigung der Mietwohnung - oder etwa der Eigenbedarf des Vermieters stellen häufig vorkommende Kündigungsgründe dar.
Seltener wird die Nichtbenützung der Wohnung, die gänzliche Weitergabe des Mietgegenstandes oder die Untervermietung gegen ein unverhältnismäßig hohes Entgelt als Kündigungsgrund angeführt. Findet das Gericht, dass ein Kündigungsgrund verwirklicht wurde, wird die Räumung bewilligt.
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