Schlupfloch gefunden

Bluttest verweigert: Keine Strafe für Drogenlenker

Tirol
10.08.2021 08:00

Zuerst fiel der Tiroler Lenker durch auffälliges Fahren auf. Dann erweckte er den Eindruck, unter Drogen zu stehen. Urin- und Speicheltest lehnte der Mann vor Ort allerdings ebenso ab wie eine Blutabnahme. Trotzdem kam er nach einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht in Innsbruck völlig ungeschoren davon.

Auslöser war eine Kleinigkeit: Weil der Lenker am 1. Februar 2020 bei einer Kreisverkehr-Ausfahrt nicht blinkte, stoppten ihn Polizisten. Sie stellten beim Fahrer „Unruhe und Zittern“ fest, er agierte laut Protokoll „provokant und hyperaktiv“. Ein Alko-Vortest ergab den noch tolerierbaren Wert von „nur“ 0,34 Promille.

Die Beamten vermuteten aufgrund der Symptome zudem eine Suchtgiftbeeinträchtigung. Doch der Lenker lehnte einen freiwilligen Urin- oder Speicheltest vor Ort ab. Es folgte die Vorführung beim verständigten Amtsarzt, der einen positiven Wert bei MDMA (Ecstasy) feststellte. Und zwar durch einen Speicheltest. Eine Blutabnahme verweigerte der Mann weiterhin.

Geldstrafe von 1600 Euro
Derartige Verweigerungen sind ein klarer Fall in der Straßenverkehrsordnung, es wurde eine Geldstrafe von 1600 Euro verhängt (plus 50 Euro für das unterlassene Blinken). Alles eindeutig, möchte man meinen. Doch dann kam die Rechtsanwältin des Lenkers ins Spiel, im Sommer 2020 erfolgte ein monatelanger Schriftverkehr mit der Landespolizeidirektion.

Zitat Icon

Der Beschwerdeführer hat aus religiösen Gründen eine Blutabnahme abgelehnt und es ist ihm nicht mitgeteilt worden, dass dies eine Verweigerung bedeutet.

Die Anwältin des Lenkers

Die Anwältin betonte: „Der Beschwerdeführer hat aus religiösen Gründen eine Blutabnahme abgelehnt und es ist ihm nicht mitgeteilt worden, dass dies eine Verweigerung bedeutet.“ Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätte er dem Bluttest zugestimmt. Der damals amtshandelnde Polizist erklärte hingegen, dass er sehr wohl auf die Übertretung durch die Verweigerung aufmerksam gemacht habe.

Letztlich war die Belehrung – ordnungsgemäß oder nicht – aber nur eine Nebenfront. Entscheidender: Im monatelangen Schriftverkehr und auch den Akten war nicht zu entnehmen, wo die Aufforderung zur Blutabnahme durch den Amtsarzt stattgefunden hatte.

„Nur keine Formalfehler“
Das Landesverwaltungsgericht entschied kürzlich, dass dieser Tatbestand dem Beschwerdeführer innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist konkret vorgehalten hätte werden müssen – Einstellung des Verfahrens!

Für den Lenker hat sich der Einspruch in vermeintlich aussichtsloser Lage damit rentiert. Derartiges kommt laut einem langjährigen Kommandanten einer Tiroler Polizeiinspektion immer öfter vor: „Man darf sich keine Formalfehler erlauben.“

Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.

Tirol



Kostenlose Spiele