Kranke Kinder

Grippewelle: So funktioniert Pflegefreistellung

Steiermark
14.02.2020 18:00
Die Grippewelle hat die Steiermark weiter fest im Griff. Kinder sind besondern anfällig für Viren – doch wie lange dürfen sich Eltern freinehmen, wenn die Kleinen nicht in den Kindergarten oder in die Schule können? Bernadette Pöcheim von der Arbeiterkammer hat die wichtigsten Fragen beantwortet.

Wie viel Anspruch auf Pflegefreistellung habe ich?
Prinzipiell hat jeder Arbeitnehmer den Anspruch auf Pflegefreistellung im Umfang von einer Woche Arbeitszeit pro Jahr. Bei Teilzeit ist das von den Stunden her entsprechend weniger. Die Zeit kann wochen-, tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. „Man sollte aber sorgsam mit der Zeit umgehen“, sagt Bernadette Pöcheim, die Leiterin der Abteilung Frauen und Gleichstellung der Arbeiterkammer. Außerdem kann man die Pflegefreistellung beanspruchen, wenn die Betreuung ausfällt, also der Kindergarten wegen Krankheit schließt oder die Tagesmutter krank wird.

Was ist, wenn mein Kind länger krank ist?
Anspruch auf eine zweite Woche hat man nur, wenn das Kind erneut pflegebedürftig wird – nicht, wenn es länger krank ist. „Beim dritten Mal kann einseitig Urlaub beansprucht werden“, ergänzt Pöcheim.

Was passiert, wenn mein Kind ins Krankenhaus muss?
Kinder unter zehn Jahren kann man ins Krankenhaus begleiten und dafür Pflegefreistellung in Anspruch nehmen.

Wer hat Anspruch auf eine Pflegefreistellung?
Sowohl der Vater wie auch die Mutter eines Kindes unter zwölf Jahren. Dazu kommen auch Stiefeltern oder andere Familienmitglieder, die im selben Haushalt leben und leibliche Eltern, die in einem anderen wohnen. „Ich empfehle immer, dass Väter auch in Pflegefreistellung gehen. Ansonsten sind Mütter am Markt benachteiligt, weil Arbeitgeber immer davon ausgehen, dass sie wegen ihrer kranken Kinder ausfallen“, sagt Pöcheim.

Wieviel Geld bekomme ich währenddessen?
Sie bekommen ein normales Gehalt.

Kann ich mein Kind vorsichtshalber zuhause behalten, wenn Viren umgehen?
Nein – jedenfalls gibt es dafür keine Pflegefreistellung. „Wenn aber der Kindergarten oder ähnliches schließt oder die Betreuungsperson ausfällt, besteht ein Anspruch“, sagt Pöcheim.

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